TE Vwgh Erkenntnis 2008/4/24 2005/07/0110

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Veröffentlicht am 24.04.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, in der Beschwerdesache des Dipl. Ing. Mag. H D in O, vertreten durch Dr. Günther Bernhart und Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwälte in 7400 Oberwart, Evang. Kirchengasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 21. Juni 2005, Zl. 5-W-A2398/55-2005, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag Bewilligung (mitbeteiligte Partei: A I in xxxx O, R 4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 15. September 1999 wies der im Devolutionswege zuständig gewordene Landeshauptmann von Burgenland den Antrag des Mitbeteiligten betreffend die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Teichanlage auf Grundstück Nr. 10850, KG O., ab.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18. Juni 2001 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Mitbeteiligten als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. September 2001 wurde dem Wiederaufnahmeantrag des Mitbeteiligten betreffend das mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18. Juni 2001 abgeschlossene Verfahren nicht stattgegeben.

Mit Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2002/07/0007, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen diesen Bescheid vom 14. September 2001 erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten als unbegründet ab.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 12. September 2003 wurde dem (neuerlichen) Wiederaufnahmeantrag des Mitbeteiligten betreffend das mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18. Juni 2001 abgeschlossene Verfahren nicht stattgegeben.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft O vom 28. August 2001 wurden dem Mitbeteiligten gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 hinsichtlich der auf Grundstück Nr. 10850, KG O., bestehenden Teichanlage (Quelle auf Gst. Nr. 10851, KG O.) zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes folgende Maßnahmen aufgetragen:

"1. Der Teich ist zur Gänze auszufischen, zu entleeren und der angesammelte, organisch belastete Bodenschlamm aus dem Teich zu entfernen. Der Bodenschlamm ist einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

2. Der Mönch, die Holzpiloten und die Aufdämmungen sind zu entfernen.

3. Das ausgehobene Erdbecken ist mit inertem Material bis zum angrenzenden Gelände aufzufüllen, oberflächlich zu verdichten und zu planieren (Herstellung einer ebenen Fläche)."

Als Erfüllungsfrist wurde der 15. April 2002 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Juni 2005 wurde der Berufung des Mitbeteiligten Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie folgt:

"Gemäß § 138 Abs. 2 (i.V.m. §§ 9, 10 Abs. 2 und 32) Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F. (WRG 1959) wird Herr (Mitbeteiligter) verpflichtet, bis längstens 31. Dezember 2005

entweder für die auf Grdst. Nr. 10850 der KG O. bestehende Teichanlage (Quelle auf Grdst. Nr. 10851, KG O.) nachträglich um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen, oder

diese Teichanlage innerhalb derselben Frist entsprechend den im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Maßnahmen der Punkte 1 bis 3 zu beseitigen, wobei Punkt 1 mit der Maßgabe zu erfüllen ist, dass die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung von organisch belastetem Bodenschlamm, nur falls ein solcher vorgefunden wird, zu erfolgen hat."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, es sei erwiesen, dass im erstinstanzlichen Verfahren kein Antrag eines Betroffenen im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 vorgelegen habe und daher Gegenstand des erstinstanzlichen angefochtenen Bescheides die Frage der Bewilligungsfähigkeit der Teichanlage des Mitbeteiligten unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses (§ 105 WRG 1959) sei.

Aus den Ausführungen der wasserfachlichen Amtssachverständigen sei zu erkennen, dass eine wasserrechtliche Bewilligungsfähigkeit der Fischteichanlage des Mitbeteiligten unter bestimmten Voraussetzungen nicht auszuschließen sei.

Der Amtssachverständige für Hydrographie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass bei den von ihm festgestellten Wasserbenutzungsverhältnissen keine nachteiligen quantitativen Beeinflussungen auf bestehende flussab gelegene Wasserrechte zu befürchten seien. Diese Aussage habe logischer Weise auch für die Fließstrecke des R.-Baches ab der Stelle der Einleitung des Teichabflusses ihre Richtigkeit.

Zusammenfassend ergebe sich, dass dem Mitbeteiligten gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 die Alternative, eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für seine Teichanlage zu beantragen, einzuräumen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid vom 21. Juni 2005 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes vorbringt, er erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Innehabung und Betrieb eines Fischteiches auf seinen Grundstücken Nrn. 10815 und 10819, je KG O., beeinträchtigt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 7. September 2007, Zl. 2007/02/0217, m.w.N.).

Zutreffend weist die belangte Behörde in der erstatteten Gegenschrift darauf hin, dass dem Mitbeteiligten durch den angefochtenen Bescheid - unbeschadet der erfolgten spruchmäßigen Änderung auf § 138 Abs. 2 WRG 1959 - keineswegs eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Ein Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht erfolgt. Unbestritten ist auch, dass der gegenständliche wasserpolizeiliche Auftrag nicht über Antrag des Beschwerdeführers, sondern von Amts wegen erlassen wurde.

Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. den vorzitierten hg. Beschluss vom 7. September 2007, Zl. 2007/02/0217).

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff. VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II. Nr. 333/2003.

Wien, am 24. April 2008

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070110.X00

Im RIS seit

04.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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