RS Vwgh 1988/4/12 88/05/0051

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs1;

Rechtssatz

Eine Entscheidungspflicht wird auch dann verletzt, wenn die Verwaltungsakten einer anderen Behörde übersandt wurden. Dabei ist der pauschalierte Schriftsatzaufwand zuzusprechen, wenn die Behörde innerhalb der ihr gesetzten Frist den Bescheid erlassen hat und das verwaltungsgerichtliche Verfahren daher einzustellen war.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050051.X01

Im RIS seit

25.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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