TE Vwgh Erkenntnis 2008/4/24 2007/07/0159

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Veröffentlicht am 24.04.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E03502000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/05 Pflanzenschutz Schädlingsbekämpfung;

Norm

31991L0414 Pflanzenschutzmittel-RL Art2 Z10;
B-VG Art10 Abs1 Z12;
EURallg;
PMG 1997 §12 Abs10;
PMG 1997 §12 Abs2;
PMG 1997 §12 Abs3;
PMG 1997 §12 Abs4;
PMG 1997 §12 Abs7;
PMG 1997 §12 Abs9;
PMG 1997 §2 Abs10;
PMG 1997 §3 Abs4;
PMG GleichstellungsV Deutschland 1998;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des E Z in P, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Eßlinggasse 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 31. Oktober 2007, Zl. UVS 30.6-11/2007-18, betreffend Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z.- GmbH.

Mit Straferkenntnis vom 18. Dezember 2006 warf die Bezirkshauptmannschaft W (BH) dem Beschwerdeführer vor:

"Herr Beschwerdeführer, geb. …, hat in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer, bzw. als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma, kontrollierter Betrieb, Z.-GmbH., Landesprodukte - Pflanzenschutz, …, Ort der Amtshandlung: …., Lagerhalle auf Grd.Stk.Nr. 7/l, …, seiner Verpflichtung, für die Einhaltung des Pflanzenschutzmittelgesetzes zu sorgen, nicht entsprochen.

Im Zuge einer gemäß § 28 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 durchgeführten Kontrolle durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit im kontrollierten Betrieb Z.-GmbH., Landesprodukte -Pflanzenschutz, … Ort der Amtshandlung … Lagerhalle auf Grd.Stk.Nr. 7/1 (angemietete Lagerhalle) wurde am 4.7.2005 um 13.30 Uhr festgestellt, dass Herr Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten hat:Im Zuge einer gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 durchgeführten Kontrolle durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit im kontrollierten Betrieb Z.-GmbH., Landesprodukte -Pflanzenschutz, … Ort der Amtshandlung … Lagerhalle auf Grd.Stk.Nr. 7/1 (angemietete Lagerhalle) wurde am 4.7.2005 um 13.30 Uhr festgestellt, dass Herr Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten hat:

Bei den unten angeführten Pflanzenschutzmitteln (Name, Menge des Produktes und allfällige Registriernummer), handelte es sich um gemäß § 3 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht angemeldete Pflanzenschutzmittel, diese wurden trotzdem in Verkehr gebracht, bzw. für das In-Verkehr-Bringen bereitgehalten.Bei den unten angeführten Pflanzenschutzmitteln (Name, Menge des Produktes und allfällige Registriernummer), handelte es sich um gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht angemeldete Pflanzenschutzmittel, diese wurden trotzdem in Verkehr gebracht, bzw. für das In-Verkehr-Bringen bereitgehalten.

Handelsbezeichnung des Produktes: Stomp SC 19 x 10 1 des Präparates Stomp SC, BRD-Zulassungsnummer 3907-00 Handelsbezeichnung des Produktes: Ipflo 49 x 10 1 des Präparates Ipflo, BRD-Zulassungsnummer 3183-00 Handelsbezeichnung des Produktes: Bromotril 250 SC 90 x 5 1 des Präparates Bromotril 250 SC, BRD-Zulassungsnummer 4340-00

Handelsbezeichnung des Produktes: Folpan 80 WDG 20 x 5 kg des Präparates Folpan 80 WDG, BRD-Zulassungsnummer

4459-00

Somit hat Herr Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF zu verantworten. Es wird daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 lit a Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGB1. I Nr. 60/1997 idgF iVm § 3 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF über Herrn Beschwerdeführer eine Geldstrafe im Ausmaß vonSomit hat Herr Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz 4, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997, idgF zu verantworten. Es wird daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGB1. römisch eins Nr. 60/1997 idgF in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997, idgF über Herrn Beschwerdeführer eine Geldstrafe im Ausmaß von

Geldstrafe: EUR 800,--

und in Anwendung des § 16 VStG eine Ersatzarreststrafe und in Anwendung des Paragraph 16, VStG eine Ersatzarreststrafe

im Ausmaß von 36 Stunden verhängt."

Der Beschwerdeführer berief und brachte vor, er gehe davon aus, dass der "Erstinverkehrbringer" bzw. Vorlieferant die Pflanzenschutzmittel - der Beschwerdeführer hatte im erstinstanzlichen Verfahren unter Vorlage von Rechnungen als "Erstinverkehrbringer" die B-AG, die A-Trade GmbH und die S-HandelsGmbH genannt - angemeldet habe. Diese hätten dem Beschwerdeführer versichert, dass alle Mittel bei der AGES (jeweils gemeint: BAES) angemeldet seien. Der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet, beim "Erstinverkehrbringer" nachzuforschen, ob dieser seinen Verpflichtungen entsprochen habe. Der Beschwerdeführer sei nicht "Erstinverkehrbringer" im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 (PMG), BGBl. I Nr. 60/1997. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer das Mittel Bromotril 250 SC bei der Firma A-Trade GmbH und das Mittel Stomp SC bei der B-AG jeweils in Deutschland erworben habe. Die belangte Behörde lasse weiters unberücksichtigt, dass das Mittel Bromotril 250 SC in Österreich zugelassen sei. Hinsichtlich des Mittels Folpan 80 WDG sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass dieses Mittel von der Firma A-Trade GmbH registriert worden sei. Die belangte Behörde habe diesbezüglich keine Nachforschungen getätigt. Die Ausführungen hinsichtlich des Mittels Ipflo seien unrichtig und nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde führe aus, dass es sich bei dem vorgefundenen Produkt um das Mittel Ipflo mit der deutschen Registriernummer 3183-00 handle. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass das auf der (vom Beschwerdeführer) vorgelegten Rechnung angeführte Mittel Ipflo SC mit der Registriernummer 2362- 4 völlig vom vorher genannten Mittel differiere. Dies treffe nicht zu. Die belangte Behörde führe lediglich dazu aus, dass dies eindeutig aus dem österreichischen Pflanzenschutzmittelregister hervorgehe, begründe dies aber nicht weiter.Der Beschwerdeführer berief und brachte vor, er gehe davon aus, dass der "Erstinverkehrbringer" bzw. Vorlieferant die Pflanzenschutzmittel - der Beschwerdeführer hatte im erstinstanzlichen Verfahren unter Vorlage von Rechnungen als "Erstinverkehrbringer" die B-AG, die A-Trade GmbH und die S-HandelsGmbH genannt - angemeldet habe. Diese hätten dem Beschwerdeführer versichert, dass alle Mittel bei der AGES (jeweils gemeint: BAES) angemeldet seien. Der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet, beim "Erstinverkehrbringer" nachzuforschen, ob dieser seinen Verpflichtungen entsprochen habe. Der Beschwerdeführer sei nicht "Erstinverkehrbringer" im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 (PMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997,. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer das Mittel Bromotril 250 SC bei der Firma A-Trade GmbH und das Mittel Stomp SC bei der B-AG jeweils in Deutschland erworben habe. Die belangte Behörde lasse weiters unberücksichtigt, dass das Mittel Bromotril 250 SC in Österreich zugelassen sei. Hinsichtlich des Mittels Folpan 80 WDG sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass dieses Mittel von der Firma A-Trade GmbH registriert worden sei. Die belangte Behörde habe diesbezüglich keine Nachforschungen getätigt. Die Ausführungen hinsichtlich des Mittels Ipflo seien unrichtig und nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde führe aus, dass es sich bei dem vorgefundenen Produkt um das Mittel Ipflo mit der deutschen Registriernummer 3183-00 handle. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass das auf der (vom Beschwerdeführer) vorgelegten Rechnung angeführte Mittel Ipflo SC mit der Registriernummer 2362- 4 völlig vom vorher genannten Mittel differiere. Dies treffe nicht zu. Die belangte Behörde führe lediglich dazu aus, dass dies eindeutig aus dem österreichischen Pflanzenschutzmittelregister hervorgehe, begründe dies aber nicht weiter.

Am 4. Juli 2007 fand vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Vertreter des Beschwerdeführers ausführte, dass die Firma B-AG in Oberösterreich der "Erstinverkehrbringer" des Mittels Stomp SC in Österreich gewesen und von dieser Firma übersehen worden sei, eine Anmeldung im Sinne des § 3 Abs. 4 PMG durchzuführen. Das Mittel sei von der B-AG in Deutschland an den Beschwerdeführer geliefert worden, weil dort das einzige Auslieferungslager der Firma B-AG sei. Bezüglich des Produktes Ipflo gebe es eine Parallelregistrierung der S-GmbH in Österreich und zwar unter dem Namen Ipflo. Das parallel registrierte Produkt sei mit dem Produkt mit der BRD-Zulassung 3183 ident. Dass in der Rechnung vom 15. September 2004 "Ipflo SC" aufscheine, sei ein Irrtum. Die Bezeichnung Ipflo SC ändere nichts an der Identität des Produkts. Soweit bekannt, weise der Zusatz SC auf ein flüssiges Mittel hin und Ipflo sei nur in flüssiger Form und nicht als Granulat erhältlich. Das Mittel Bromotril 250 SC sei von der Firma A-Trade Handels GmbH in Deutschland gekommen. Dieses Mittel sei in Österreich als zugelassen registriert und zwar unter der Pflanzenregistriernummer 2659/0. Ein Anmelden im Sinne des § 3 Abs. 4 PMG erscheine daher als entbehrlich. Das Mittel Folpan 80 WDG sei in Österreich registriert.Am 4. Juli 2007 fand vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Vertreter des Beschwerdeführers ausführte, dass die Firma B-AG in Oberösterreich der "Erstinverkehrbringer" des Mittels Stomp SC in Österreich gewesen und von dieser Firma übersehen worden sei, eine Anmeldung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, PMG durchzuführen. Das Mittel sei von der B-AG in Deutschland an den Beschwerdeführer geliefert worden, weil dort das einzige Auslieferungslager der Firma B-AG sei. Bezüglich des Produktes Ipflo gebe es eine Parallelregistrierung der S-GmbH in Österreich und zwar unter dem Namen Ipflo. Das parallel registrierte Produkt sei mit dem Produkt mit der BRD-Zulassung 3183 ident. Dass in der Rechnung vom 15. September 2004 "Ipflo SC" aufscheine, sei ein Irrtum. Die Bezeichnung Ipflo SC ändere nichts an der Identität des Produkts. Soweit bekannt, weise der Zusatz SC auf ein flüssiges Mittel hin und Ipflo sei nur in flüssiger Form und nicht als Granulat erhältlich. Das Mittel Bromotril 250 SC sei von der Firma A-Trade Handels GmbH in Deutschland gekommen. Dieses Mittel sei in Österreich als zugelassen registriert und zwar unter der Pflanzenregistriernummer 2659/0. Ein Anmelden im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, PMG erscheine daher als entbehrlich. Das Mittel Folpan 80 WDG sei in Österreich registriert.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 teilte das BAES der belangten Behörde mit, in Österreich habe es keine österreichische Zulassung des Pflanzenschutzmittels mit der Handelsbezeichnung Ipflo SC gegeben. Hinsichtlich der Frage, ob die gegenständlichen Pflanzenschutzmittel über eine österreichische Zulassung - im Sinne einer positiven Bewertung eines in Österreich durchgeführten Zulassungsverfahrens - verfügten, werde ergänzend bekannt gegeben, dass das Pflanzenschutzmittel Folpan 80 WDG, Zulassungsnummer Deutschland 4459-00, der gemäß § 12 Abs. 2 PMG erteilten Zulassung des österreichischen Pflanzenschutzmittels Folpan 80 WDG, Pflanzenschutzmittelregister Nr. 2857 zu Grunde liege, wobei ergänzend darauf hingewiesen werde, dass das gegenständliche Produkt bis zum 10. Oktober 2006 - somit also auch zum Zeitpunkt der Beanstandung am 4. Juli 2005 - über die Handelsbezeichnung Ortho Phaltan WG verfügt habe. Das Pflanzenschutzmittel Bromotril 250 SC, Zulassungsnummer Deutschland 4340-00, welches auch gemäß § 12 Abs. 2 PMG in Österreich zugelassen sei, liege der erteilten Zulassung des österreichischen Pflanzenschutzmittels Bromotril SC, Pflanzenschutzmittelregister Nr. 2659, zu Grunde. Für das Pflanzenschutzmittel Stomp SC, Zulassungsnummer Deutschland 3907-00, treffe die erwähnte Zulassungsart nicht zu .Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 teilte das BAES der belangten Behörde mit, in Österreich habe es keine österreichische Zulassung des Pflanzenschutzmittels mit der Handelsbezeichnung Ipflo SC gegeben. Hinsichtlich der Frage, ob die gegenständlichen Pflanzenschutzmittel über eine österreichische Zulassung - im Sinne einer positiven Bewertung eines in Österreich durchgeführten Zulassungsverfahrens - verfügten, werde ergänzend bekannt gegeben, dass das Pflanzenschutzmittel Folpan 80 WDG, Zulassungsnummer Deutschland 4459-00, der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, PMG erteilten Zulassung des österreichischen Pflanzenschutzmittels Folpan 80 WDG, Pflanzenschutzmittelregister Nr. 2857 zu Grunde liege, wobei ergänzend darauf hingewiesen werde, dass das gegenständliche Produkt bis zum 10. Oktober 2006 - somit also auch zum Zeitpunkt der Beanstandung am 4. Juli 2005 - über die Handelsbezeichnung Ortho Phaltan WG verfügt habe. Das Pflanzenschutzmittel Bromotril 250 SC, Zulassungsnummer Deutschland 4340-00, welches auch gemäß Paragraph 12, Absatz 2, PMG in Österreich zugelassen sei, liege der erteilten Zulassung des österreichischen Pflanzenschutzmittels Bromotril SC, Pflanzenschutzmittelregister Nr. 2659, zu Grunde. Für das Pflanzenschutzmittel Stomp SC, Zulassungsnummer Deutschland 3907-00, treffe die erwähnte Zulassungsart nicht zu .

In seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2007 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass sämtliche deutschen Mittel in Österreich grundsätzlich zugelassen seien und lediglich der Anmeldung bedürften. Wie aus dem angeschlossenen Pflanzenschutzmittelregisterauszug ersichtlich sei, sei Folpan 80 WDG seit 22. November 2004 in Österreich registriert. Ein weiterer Kommentar zu den Ausführungen des BAES zu diesem Mittel erübrige sich daher. Hinsichtlich des Pflanzenschutzmittels Bromotril 250 SC bestätige die AGES selbst, dass eine aufrechte Zulassung bestanden habe und weiterhin bestehe. Hinsichtlich des Pflanzenschutzmittels Stomp SC werde ebenfalls ein Pflanzenschutzmittelregisterauszug angeschlossen, woraus erkennbar sei, dass eine Zulassung bis 31. Dezember 2007 vorliege.

In einer weiteren Verhandlung vom 19. Oktober 2007 gab der Beschwerdeführer an, das Mittel Folpan 80 WDG, das Mittel Bromotril 250 SC sowie das Mittel Ipflo mit der BRD-Zulassungsnummer 3183-00 vermutlich von der Firma Agro Trade in Deutschland bezogen zu haben. Das Mittel Stomp SC sei von der Firma BASF-AG aus Deutschland bezogen worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG die Berufung des Beschwerdeführers ab.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG die Berufung des Beschwerdeführers ab.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der BH wurde dahingehend präzisiert, als es sich bei den unten angeführten Pflanzenschutzmitteln (Name, Menge des Produktes und allfällige Registriernummer) um gemäß § 3 Abs. 4 PMG zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht angemeldete Pflanzenschutzmittel handelte, diese seien durch Vorrätig-Halten zum Verkauf in Verkehr gebracht worden.Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der BH wurde dahingehend präzisiert, als es sich bei den unten angeführten Pflanzenschutzmitteln (Name, Menge des Produktes und allfällige Registriernummer) um gemäß Paragraph 3, Absatz 4, PMG zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht angemeldete Pflanzenschutzmittel handelte, diese seien durch Vorrätig-Halten zum Verkauf in Verkehr gebracht worden.

Bei den vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften handle es sich um den § 3 Abs. 4 PMG iVm § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a PMG.Bei den vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften handle es sich um den Paragraph 3, Absatz 4, PMG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, PMG.

Begründend führte die belangte Behörde aus, am 4. Juli 2005 sei von Organen des BAES eine Kontrolle in der Lagerhalle M, in der die Z.-GmbH Pflanzenschutzmittel lagere, durchgeführt worden. Im Zuge dieser Kontrolle seien 19x10 l des Präparates Stomp SC, BRD-Zulassungsnummer 3907-00, 49x10 l des Präparates Ipflo, BRD-Zulassungsnummer 3183-00, 90x5 l des Präparates Bromotril 250 SC, BRD-Zulassungsnummer 4340-00 und 20x5 kg des Präparates Folpan 80 WDG, BRD-Zulassungsnummer 4459-00 vorgefunden worden. Bei diesen Produkten handle es sich um Pflanzenschutzmittel, welche zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht gemäß § 3 Abs. 4 PMG angemeldet gewesen seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, am 4. Juli 2005 sei von Organen des BAES eine Kontrolle in der Lagerhalle M, in der die Z.-GmbH Pflanzenschutzmittel lagere, durchgeführt worden. Im Zuge dieser Kontrolle seien 19x10 l des Präparates Stomp SC, BRD-Zulassungsnummer 3907-00, 49x10 l des Präparates Ipflo, BRD-Zulassungsnummer 3183-00, 90x5 l des Präparates Bromotril 250 SC, BRD-Zulassungsnummer 4340-00 und 20x5 kg des Präparates Folpan 80 WDG, BRD-Zulassungsnummer 4459-00 vorgefunden worden. Bei diesen Produkten handle es sich um Pflanzenschutzmittel, welche zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, PMG angemeldet gewesen seien.

Die genannten Pflanzenschutzmittel seien vom Beschwerdeführer aus Deutschland bezogen worden. Am 4. Juli 2005 seien diese in der Originalverpackung und mit Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache von den Kontrollbeamten des BAES in der tatgegenständlichen Lagerhalle in den genannten Mengen vorgefunden worden. Eine Anmeldung im Sinne des § 3 Abs. 4 PMG sei am 4. Juli 2005 durch den Beschwerdeführer als "Erstinverkehrbringer" nicht vorgenommen worden. Diese sei erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Der Anlass hiefür sei offensichtlich die gegenständliche Amtshandlung des BAES gewesen. Es gebe keinerlei Hinweise, wonach der Beschwerdeführer die Pflanzenschutzmittel von einem nach § 3 Abs. 4 PMG Meldepflichtigen bezogen habe. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer ein in Österreich zugelassenes Pflanzenschutzmittel erworben, da ein solches ja mit einer österreichischen Zulassungsnummer versehen gewesen wäre; indessen verfügten die am 4. Juli 2007 (gemeint: 2005) vorgefundenen Produkte jeweils über eine BRD-Zulassungsnummer und seien in Originalverpackung und mit Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache vom Beschwerdeführer jeweils aus Deutschland bezogen worden. Die genannten Pflanzenschutzmittel seien zum Tatzeitpunkt zum Verkauf vorrätig gehalten worden, da die tatgegenständliche Lagerhalle, wie aus mehreren Vorverfahren bekannt sei, unter anderem als Verkaufshalle für Produkte der Z.-GmbH diene und auch von Käufern betreten werden könne. Vorkehrungen in Richtung eines Sperrlagers seien keine vorhanden gewesen. Zusammenfassend sei somit davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe.Die genannten Pflanzenschutzmittel seien vom Beschwerdeführer aus Deutschland bezogen worden. Am 4. Juli 2005 seien diese in der Originalverpackung und mit Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache von den Kontrollbeamten des BAES in der tatgegenständlichen Lagerhalle in den genannten Mengen vorgefunden worden. Eine Anmeldung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, PMG sei am 4. Juli 2005 durch den Beschwerdeführer als "Erstinverkehrbringer" nicht vorgenommen worden. Diese sei erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Der Anlass hiefür sei offensichtlich die gegenständliche Amtshandlung des BAES gewesen. Es gebe keinerlei Hinweise, wonach der Beschwerdeführer die Pflanzenschutzmittel von einem nach Paragraph 3, Absatz 4, PMG Meldepflichtigen bezogen habe. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer ein in Österreich zugelassenes Pflanzenschutzmittel erworben, da ein solches ja mit einer österreichischen Zulassungsnummer versehen gewesen wäre; indessen verfügten die am 4. Juli 2007 (gemeint: 2005) vorgefundenen Produkte jeweils über eine BRD-Zulassungsnummer und seien in Originalverpackung und mit Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache vom Beschwerdeführer jeweils aus Deutschland bezogen worden. Die genannten Pflanzenschutzmittel seien zum Tatzeitpunkt zum Verkauf vorrätig gehalten worden, da die tatgegenständliche Lagerhalle, wie aus mehreren Vorverfahren bekannt sei, unter anderem als Verkaufshalle für Produkte der Z.-GmbH diene und auch von Käufern betreten werden könne. Vorkehrungen in Richtung eines Sperrlagers seien keine vorhanden gewesen. Zusammenfassend sei somit davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des PMG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 55/2007 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des PMG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, lauten:

"§ 2 ......

  1. (10)Absatz 10,"Inverkehrbringen'' ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern.

    § 3. (1) Es dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.Paragraph 3, (1) Es dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.

......

  1. (4)Absatz 4,Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens anzumelden (Meldepflichtiger). Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß § 25. Das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere des Annex I der Richtlinie 91/414/EWG, nicht gegeben ist, oder die Gebühr für die Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister nicht entrichtet wurde.Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß Paragraph 12, Absatz 10, zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens anzumelden (Meldepflichtiger). Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß Paragraph 25, Das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere des Annex römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG, nicht gegeben ist, oder die Gebühr für die Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister nicht entrichtet wurde.

     ......

     § 11. (1) Das In-Verkehr-Bringen eines Pflanzenschutzmittels,

das

     1. mit einem im Inland - ausgenommen nach § 11, § 12 Abs. 10

oder § 13 - zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzprodukt)

identisch ist und

     2. in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen ist, bedarf

einer vereinfachten Zulassung durch das Bundesamt für

Ernährungssicherheit.

     ......

§ 12. (1) Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wennParagraph 12, (1) Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn

1. die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt und die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und 1. die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels im Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG angeführt und die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und

2. die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels maßgeblichen Bedingungen des Mitgliedstaates, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, in bezug auf Land- und Forstwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - mit denen im Inland nachweislich vergleichbar sind.

  1. (2)Absatz 2,Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn der Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist, in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist. Im Antrag ist das Pflanzenschutzmittel auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung einzustufen. Diese Angaben sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu prüfen. Die Einstufung auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung ist in die Zulassung aufzunehmen.Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn der Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist, in einer Verordnung gemäß Absatz 9, angeführt ist. Im Antrag ist das Pflanzenschutzmittel auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung einzustufen. Diese Angaben sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu prüfen. Die Einstufung auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung ist in die Zulassung aufzunehmen.

     ......

     (5) Die Zulassung ist mit jenem Zeitpunkt befristet, die in

dem anderen Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel bereits

zugelassen wurde, vorgesehen wurde.

     ......

  1. (9)Absatz 9,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung jene Mitgliedstaaten zu bestimmen,

1. mit denen ein Verwaltungsübereinkommen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Zulassungsverfahrens von Pflanzenschutzmitteln abgeschlossen worden ist und

2. die hinsichtlich der für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln maßgeblichen Bedingungen mit Österreich vergleichbar sind.

  1. (10)Absatz 10,Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind, sind zugelassene Pflanzenschutzmittel nach diesem Bundesgesetz, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden.Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß Absatz 9, angeführt ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind, sind zugelassene Pflanzenschutzmittel nach diesem Bundesgesetz, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden.

    § 20. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen im Inland nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Verpackungen (Fertigpackungen und Überverpackungen) folgende Angaben als Kennzeichnung deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache enthalten sind:Paragraph 20, (1) Pflanzenschutzmittel dürfen im Inland nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Verpackungen (Fertigpackungen und Überverpackungen) folgende Angaben als Kennzeichnung deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache enthalten sind:

     1. die Bezeichnung "Pflanzenschutzmittel" und die

Handelsbezeichnung,

     2. Name und Anschrift des Zulassungsinhabers und des für die

Endkennzeichnung des Pflanzenschutzmittels Verantwortlichen mit

festem Sitz oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sowie die

Pflanzenschutzmittelregister-Nummer ("Pfl.Reg. Nr. ...") und

gegebenenfalls die Zusatzbezeichnung nach § 11 Abs. 8,

     3. Name und Anschrift des Herstellers des Pflanzenschutzmittels,

     4. jeden Wirkstoff mit dem für ihn in der Nomenklatur in

Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der

Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung

und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. 196 vom

16. August 1967, S. 1) angeführten Namen, sofern der Wirkstoff

dort nicht angeführt ist, mit seinem ISO common name, liegt diese

Bezeichnung ebenfalls nicht vor, mit seiner chemischen Bezeichnung

gemäß den IUPAC-Regeln und den jeweiligen Gehalt jedes Wirkstoffs,

     5. die in der Fertigpackung enthaltene Nennfüllmenge des

Pflanzenschutzmittels,

     6. die Chargen-Nummer oder eine sonstige Angabe, die eine

Identitätsfeststellung ermöglicht,

     7. Angaben über die Erste-Hilfe-Maßnahmen,

     8. die Kennzeichnungsanforderungen nach der Richtlinie

1999/45/EG vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und

Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung,

Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr.

L 200 vom 30. Juli 1999, S. 1),

     9. die Standardsätze für besondere Gefahren und

Sicherheitshinweise für Pflanzenschutzmittel in den Anhängen IV

und V der Richtlinie 91/414/EWG in der Fassung der Richtlinie

2003/82/EG vom 11. September 2003 (ABl. Nr. L 228 vom

12. September 2003, S. 11),

     10. .......

     § 22. (1) Zugelassene - und im Falle des § 12 Abs. 10

angemeldete - Pflanzenschutzmittel sind unter einer fortlaufenden

Nummer in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende

Pflanzenschutzmittelregister einzutragen.

     (2) Das Pflanzenschutzmittelregister besteht aus einem

öffentlichen und einem nichtöffentlichen Teil.

     (3) In den öffentlichen Teil sind einzutragen:

     ......

6. gegebenenfalls der Herkunftsmitgliedstaat des Pflanzenschutzmittels gemäß § 11 Abs. 1 sowie die Handelsbezeichnung und die Registernummer des Pflanzenschutzmittels gemäß § 11 Abs. 1, unter der es in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in Verkehr gebracht wird, und 6. gegebenenfalls der Herkunftsmitgliedstaat des Pflanzenschutzmittels gemäß Paragraph 11, Absatz eins, sowie die Handelsbezeichnung und die Registernummer des Pflanzenschutzmittels gemäß Paragraph 11, Absatz eins,, unter der es in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in Verkehr gebracht wird, und

7. gegebenenfalls der Herkunftsmitgliedstaat des Pflanzenschutzmittels gemäß § 12 Abs. 1 oder 2 sowie die Handelsbezeichnung und die Registernummer des Pflanzenschutzmittels gemäß § 12 Abs. 1 oder 2, unter der es in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird. 7. gegebenenfalls der Herkunftsmitgliedstaat des Pflanzenschutzmittels gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder 2 sowie die Handelsbezeichnung und die Registernummer des Pflanzenschutzmittels gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder 2, unter der es in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird.

Im Falle des § 3 Abs. 4 sind die Daten nur soweit einzutragen, als sie sich aus der Kennzeichnung ergeben.Im Falle des Paragraph 3, Absatz 4, sind die Daten nur soweit einzutragen, als sie sich aus der Kennzeichnung ergeben.

     ......

     34. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die

Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet

oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der

Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

     1. mit Geldstrafe bis zu 14 530 EUR, im Wiederholungsfall bis

29 070 EUR, wer

     a) Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 4 in

Verkehr bringt,

     ......"

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er die verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 4 PMG ohne Anmeldung gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe in Verkehr gebracht hätte.Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er die verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel entgegen Paragraph 3, Absatz 4, PMG ohne Anmeldung gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe in Verkehr gebracht hätte.

§ 3 Abs. 4 PMG regelt die Meldepflicht in Bezug auf die gemäß § 12 Abs. 10 PMG zugelassenen Pflanzenschutzmittel. Diese Verpflichtung trifft denjenigen, der beabsichtigt, solche Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe in Verkehr zu bringen. Paragraph 3, Absatz 4, PMG regelt die Meldepflicht in Bezug auf die gemäß Paragraph 12, Absatz 10, PMG zugelassenen Pflanzenschutzmittel. Diese Verpflichtung trifft denjenigen, der beabsichtigt, solche Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe in Verkehr zu bringen.

Wie schon im Verwaltungsverfahren wird auch in der Beschwerde vorgebracht, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern dessen Lieferanten "Erstinverkehrbringer" der verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel seien und diese dem Beschwerdeführer versichert hätten, dass die Pflanzenschutzmittel gemäß § 3 Abs. 4 PMG angemeldet seien.Wie schon im Verwaltungsverfahren wird auch in der Beschwerde vorgebracht, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern dessen Lieferanten "Erstinverkehrbringer" der verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittel seien und diese dem Beschwerdeführer versichert hätten, dass die Pflanzenschutzmittel gemäß Paragraph 3, Absatz 4, PMG angemeldet seien.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2007 angegeben, alle verfahrensgegenständlichen Mittel aus Deutschland bezogen zu haben. Dies deckt sich mit den im Verfahren erster Instanz in Bezug auf den Erwerb der Mittel Stomp und Bromotril SC 250 vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen, die als Verkäufer die genannten, in Deutschland ansässigen Unternehmen B und A-Trade HandelsGmbH ausweisen. Weiters ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Pflanzenschutzmittel in Österreich zum Weiterverkauf vorrätig gehalten hat.

Die Definition des Begriffes des "Inverkehrbringens" orientiert sich am Inhalt der Bundeskompetenz "Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung" und Artikel 2 Z 10 der Richtlinie 91/414/14 EWG.Die Definition des Begriffes des "Inverkehrbringens" orientiert sich am Inhalt der Bundeskompetenz "Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung" und Artikel 2 Ziffer 10, der Richtlinie 91/414/14 EWG.

Nach Art. 2 Z 10 der Richtlinie wird auch die Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels in das Gebiet der Gemeinschaft als Inverkehrbringen im Sinne der Richtlinie 91/414/4 EWG angesehen. Auch § 2 Abs. 10 PMG führt als Form des Inverkehrbringens die "Einfuhr aus Drittländern" an. Diese Bestimmungen wären aber sinnlos, wäre jede Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels in einen Mitgliedstaat bereits als Inverkehrbringen zu qualifizieren. Daher stellt nach § 2 Abs. 10 PMG das bloße Verbringen von Pflanzenschutzmitteln aus einem EU-Mitgliedstaat nach Österreich noch kein Inverkehrbringen in erster Vertriebsstufe gemäß § 2 Abs. 10 PMG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 leg. cit. dar.Nach Artikel 2, Ziffer 10, der Richtlinie wird auch die Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels in das Gebiet der Gemeinschaft als Inverkehrbringen im Sinne der Richtlinie 91/414/4 EWG angesehen. Auch Paragraph 2, Absatz 10, PMG führt als Form des Inverkehrbringens die "Einfuhr aus Drittländern" an. Diese Bestimmungen wären aber sinnlos, wäre jede Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels in einen Mitgliedstaat bereits als Inverkehrbringen zu qualifizieren. Daher stellt nach Paragraph 2, Absatz 10, PMG das bloße Verbringen von Pflanzenschutzmitteln aus einem EU-Mitgliedstaat nach Österreich noch kein Inverkehrbringen in erster Vertriebsstufe gemäß Paragraph 2, Absatz 10, PMG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, leg. cit. dar.

Die deutschen Verkäufer fallen in Bezug auf die von ihnen allenfalls vorgenommene Liefertätigkeit der Pflanzenschutzmittel nicht unter die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 10 PMG, trifft doch keine der dort genannten Tätigkeiten auf sie zu. Sie hielten in Österreich weder Pflanzenschutzmittel zum Verkauf vorrätig, noch hielten sie diese feil, verkauften oder überließen sie sonst an andere. Auf die vom Beschwerdeführer genannten deutschen Unternehmen, die die Pflanzenschutzmittel an sein Unternehmen verkauft haben, trifft daher die Qualifikation des "in erster Vertriebsstufe in Verkehr bringen" nicht zu. Daraus folgt aber, dass den Beschwerdeführer die Pflichten nach § 3 Abs. 4 PMG - sollte es sich um ein nach § 12 Abs. 10 PMG zugelassenes Pflanzenschutzmittel handeln - uneingeschränkt treffen.Die deutschen Verkäufer fallen in Bezug auf die von ihnen allenfalls vorgenommene Liefertätigkeit der Pflanzenschutzmittel nicht unter die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 10, PMG, trifft doch keine der dort genannten Tätigkeiten auf sie zu. Sie hielten in Österreich wede

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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