RS Vwgh 1988/4/12 87/07/0143

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §14;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0018 E 31. März 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Die Forderung nach gleicher Beschaffenheit der Abfindungsgrundstücke mit den Altgrundstücken findet in der "Tunlichkeit" und in der Bedachtnahme auf die Interessen der anderen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens ihre Grenze. Dafür, ob die Zusammenlegung den vom OÖ FLG angestrebten Zielen im Einzelfall entspricht oder nicht, kommt es nicht auf Einzelvergleiche von Alt- und Abfindungsgrundstücken, sondern auf das Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand an (Hinweis auf E 20.2.1986, 85/07/0294).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070143.X02

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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