RS Vwgh 1988/4/13 87/01/0332

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1988
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Auch für den Fall des Zutreffens des Vorbringens des Asylwerbers, er habe eine Ausreisegenehmigung nur durch Bestechung eines Beamten erlangt, kann diese, wegen der Praxis totalitärer Staaten, Reisebewegungen ihrer Bürger weitestgehend zu unterbinden oder strengen Beschränkungen zu unterwerfen, nicht als eine spezifisch gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlung iSd Konvention angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010332.X05

Im RIS seit

20.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten