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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Es ist keine Rechtsverletzung darin zu erblicken, dass bis zum 14. Lebensjahr des Asylwerbers, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im 33. Lebensjahr stand, zurückreichende Begebenheiten nicht als hinreichende Begründung für das Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010332.X04Im RIS seit
20.06.2005