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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Es kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die den Aufenthalt von Freunden und Verwandten des Asylwerbers im Ausland betreffenden behördlichen Einvernahmen als "systemimmanente" Vorgangsweise der Behörden und nicht als gegen die Person des Asylwerbers gerichtete Verfolgungshandlungen gewertet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010332.X03Im RIS seit
20.06.2005