RS Vwgh 1988/4/13 86/01/0268

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Veröffentlicht am 13.04.1988
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
PaßG 1969 §8 Abs1 litd;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Antragsteller (hier: Ausstellung eines Fremdenpasses) nicht um politisches Asyl angesucht hat, ist ein Anhaltspunkt dafür, dass in bezug auf den Antragsteller keinerlei Gründe des § 8 Abs 1 lit d PassG glaubhaft dargetan werden konnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986010268.X01

Im RIS seit

11.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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