RS Vwgh 1988/4/13 88/01/0019

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Veröffentlicht am 13.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1972 §16;
VStG §31;
VStG §7;

Rechtssatz

Bei Dauerdelikten (hier: polizeiliche Anmeldung zum Schein, solange diese aufrecht ist) läuft die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt an, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat. Der gleiche Grundsatz gilt auch für die angelastete Schuldform der Beihilfe (hier: unterschriftliche Bestätigung einer nicht erfolgten Unterkunftnahme durch den angeblichen Unterkunftgeber).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010019.X01

Im RIS seit

13.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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