TE Vwgh Erkenntnis 2008/4/25 2007/02/0264

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Veröffentlicht am 25.04.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

MRK Art6;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des M W in W, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8/1/1-3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 17. Juli 2007. Zl. Senat-HL-07-2012, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 26. Juli 2006 um 21.20 Uhr an einem näher genannten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKWs die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er das Fahrzeug gelenkt habe, und obwohl vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 i. V.m. § 5 Abs. 4 und § 99 Abs. 1 lit. b StVO verletzt, weshalb über ihn eine (von der belangten Behörde herabgesetzte) Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Wochen) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, nach Ansicht der belangten Behörde seien keine weiteren Ermittlungen notwendig gewesen und es sei nicht auf das umfassende Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung eingegangen worden. Der belangten Behörde müsse daher der Vorwurf gemacht werden, dass sie pauschal und ohne innere Würdigung die Ergebnisse des Verfahrens vor der unterinstanzlichen Behörde übernommen habe, ohne auf den dort festgestellten Sachverhalt einzugehen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal die belangte Behörde sowohl die Ermittlungsergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens eingehend darlegte und einer ausführlichen Beweiswürdigung unterzog. Überdies legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, auf welches konkrete Berufungsvorbringen die belangte Behörde nicht näher eingegangen ist und weshalb diese behauptete Unterlassung für die getroffene Entscheidung relevant sein soll.

Der Beschwerdeführer wendet unter dem Gesichtspunkt einer Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes ein, er habe von Anfang an schlüssig und glaubhaft ausgesagt, dass er das Fahrzeug nicht gefahren habe, und es sei dies auch von seiner Gattin bestätigt worden. Es erscheine die Aussage der Belastungszeugen umso fragwürdiger, weil diese die Gattin nach ihrem Führerschein gefragt hätten, obwohl die Gattin nach Angaben der Belastungszeugen nicht mit dem Fahrzeug gefahren sei. Es würden auch die Aussagen der Zeugen H. und B. divergieren, weil Ersterer gar nicht gefragt habe, aber Zweiterer den Ersteren hiezu angewiesen haben solle. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet. Mit den für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhaltsmomenten habe sich die Behörde, wenn überhaupt, dann nur teilweise und in nicht nachvollziehbarere Weise beschäftigt.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde ausführlich die Aussagen der bereits im erstinstanzlichen Verfahren als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten und auch die hiezu ergangenen Stellungnahmen des Beschwerdeführers darlegte, sowie den Inhalt der Aussagen sämtlicher Personen, die diese im Zuge der abgehaltenen mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2007 vor der belangten Behörde machten, umfassend wiedergab; die belangte Behörde kam schließlich in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass sie den übereinstimmenden Aussagen der Belastungszeugen eher Glauben schenkte als den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Gattin. Es trifft daher nicht zu, dass die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet und sich mit den für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhaltselementen nicht beschäftigt habe.

Unklar bleibt auch, weshalb die in der Beschwerde erwähnte Frage nach dem Führerschein der Gattin des Beschwerdeführers für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung von Relevanz sein sollte. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer mit diesem Hinweis nicht die Schlüssigkeit der durch die belangte Behörde erfolgten Beweiswürdigung zu widerlegen. Hinsichtlich der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers und der im Zuge der Amtshandlung wahrgenommenen Alkoholisierungssymptome (Atemalkoholgeruch), aber auch hinsichtlich der mehrfach erfolgten Aufforderung zur Ablegung eines Atemalkoholtests und der Weigerung des Beschwerdeführers liegen nämlich in beiden Instanzen übereinstimmende Aussagen der genannten Polizeibeamten vor.

Es trifft ferner auch nicht zu, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet ist, zumal sich die belangte Behörde eingehend mit den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens auseinander setzte und diese - wie bereits dargelegt - einer umfassenden Beweiswürdigung unterzog.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im Hinblick auf die bereits vor einem Tribunal, nämlich der belangten Behörde, durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. April 1999, Zl. 96/02/0590, und vom 26. Jänner 1998, Zl. 96/17/0345).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. April 2008

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020264.X00

Im RIS seit

23.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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