RS Vwgh 1988/4/14 87/08/0140

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Veröffentlicht am 14.04.1988
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;

Rechtssatz

Bei einem sehr schwerem Verschulden des Meldepflichtigen im Meldeverstoß, auf Grund dessen Beiträge nachzuzahlen sind, darf auch bei sehr schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Beitragszuschlag nicht bloß mit den Verzugszinsen festgesetzt werden, wenn ein Verwaltungsmehraufwand entstanden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080140.X01

Im RIS seit

03.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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