RS Vwgh 1988/4/15 86/17/0182

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Veröffentlicht am 15.04.1988
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37166 Kanalabgabe Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
KanalabgabenG Stmk 1955;
LAO Stmk 1963 §70;

Rechtssatz

Aus der Erledigung muß die Absicht der Behörde erkennbar sein, mit diesem Verwaltungsakt über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteienbegehren rechtsverbindlich abzusprechen. Dieser normative Spruch unterscheidet den Bescheid von einer bloßen Beurkundung durch eine Verwaltungsbehörde, die eine Bestätigung über nicht bestrittene Rechtsverhältnisse oder Tatsachen darstellt (Hinweis E 19.6.1985, 82/17/0182).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986170182.X03

Im RIS seit

15.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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