TE Vfgh Erkenntnis 2003/6/23 B937/01

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Veröffentlicht am 23.06.2003
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95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.143,85 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit - im Instanzenzug ergangenem - Bescheid des Vorstandes der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 3. Mai 2001 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen, mit dem dessen Beitrag für die Zeit der aufrechten Befugnis im Jahr 2000 mit der Stufe 1 (Mindestbeitrag gemäß §7 Abs1 des Statutes WE 2000) festgelegt wurde, nicht stattgegeben.römisch eins. 1. Mit - im Instanzenzug ergangenem - Bescheid des Vorstandes der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 3. Mai 2001 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen, mit dem dessen Beitrag für die Zeit der aufrechten Befugnis im Jahr 2000 mit der Stufe 1 (Mindestbeitrag gemäß §7 Abs1 des Statutes WE 2000) festgelegt wurde, nicht stattgegeben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetz- und verfassungswidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

II.      1. Aus Anlass dieser Beschwerde sind beim

Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der

Bestimmung "Stufe 1 ..... öS 60.000,- Mindestbeitrag bis

Beitragsgrundlage öS 260.000,-" in §7 Abs1 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, kundgemacht im amtlichen Teil der Zeitschrift "konstruktiv" Nr. 220a, Juni 2000, 2 ff., sowie Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §29 Abs4 zweiter Satz und des §31 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. 1994/157 idF BGBl. I 2000/56, entstanden.Beitragsgrundlage öS 260.000,-" in §7 Abs1 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, kundgemacht im amtlichen Teil der Zeitschrift "konstruktiv" Nr. 220a, Juni 2000, 2 ff., sowie Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §29 Abs4 zweiter Satz und des §31 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. 1994/157 in der Fassung BGBl. römisch eins 2000/56, entstanden.

Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 30. November 2002 von Amts wegen ein Gesetzes- und ein Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, G8/03, V7/03, hob er die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen sowie das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 (zur Gänze) als verfassungs- bzw. gesetzwidrig auf.

2. Die belangte Behörde hat daher bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine gesetzwidrige Verordnung sowie verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass deren Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung sowie wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.404/1985, 10.879/1986).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,03 sowie der Ersatz der gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabegebühr von € 181,68 enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B937.2001

Dokumentnummer

JFT_09969377_01B00937_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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