RS Vwgh 1988/4/15 86/17/0182

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Veröffentlicht am 15.04.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 litb;
VwGG §28 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0148 E 12. Februar 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde in der Beschwerde als belangte Behörde das "Amt der .... Landesregierung" bezeichnet und geht aus der Fertigungsklausel des vorgelegten angefochtenen Bescheides eindeutig hervor, dass ein Bescheid der ..... Landesregierung angefochten werden soll, so haftet damit der Beschwerde kein Mangel im Sinne des § 28 Abs 1 Z 2 VwGG an (Hinweis E 19.12.1984, 81/11/0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986170182.X01

Im RIS seit

15.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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