RS Vwgh 1988/4/15 87/17/0165

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Veröffentlicht am 15.04.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art83 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Bf erachtet sich in dem Recht "auf den gesetzlichen Richter", das bedeutet für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in dem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Beh, verletzt. Die Beh habe eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr auf Grund des G nicht zustehe.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170165.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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