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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Der Bf erachtet sich in dem Recht "auf den gesetzlichen Richter", das bedeutet für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in dem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Beh, verletzt. Die Beh habe eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr auf Grund des G nicht zustehe.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170165.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012