RS Vwgh 1988/4/17 82/11/0377

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Veröffentlicht am 17.04.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §108 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖZW 1982, S 99;

Rechtssatz

Die Statuierung des Lokalbedarfes als Sachvoraussetzung der Fahrschulbewilligung hat den Sinn, im (öffentlichen) Interesse an einer möglichst gediegenen theoretischen und praktischen Ausbildung der Bewerber um eine Lenkerberechtigung den wirtschaftlichen Bestand der bestehenden oder zu errichtenden Fahrschule zu sichern und einen (letztlich die Ausbildung in Frage stellenden) ruinösen Wettbewerb zwischen den Fahrschulen zu verhindern (Hinweis auf Stolzlechner, Formen und Instrumente des Konkurrenzschutzes im öffentlichen Wirtschaftsrecht, ÖZW 1982, S 99).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1982110377.X01

Im RIS seit

29.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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