RS Vwgh 1988/4/18 88/10/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/08 Privatschulen

Norm

AVG §68 Abs4 lita;
PrivSchG 1962 §2 Abs1;
PrivSchG 1962 §2 Abs2;
PrivSchG 1962 §7 Abs1;
PrivSchG 1962 §7 Abs2;

Rechtssatz

Fehlt einer unter Bezugnahme auf § 67 Abs 1 PrivSchG angezeigter Einrichtung (im Beschwerdefall: "Privatschule zur Massage und ganzheitliche Gesundheitserfahrung") die rechtliche Eigenschaft einer Schule iSd Privatschulgesetzes, so hat der Landesschulrat als nach § 23 Abs 2 PrivSchG zuständige Schulbehörde von der Nichtanwendbarkeit des Privatschulgesetzes auszugehen und die Anzeige zurückzuweisen; für eine meritorische Erledigung der Anzeige fehlt dem Landesschulrat die Zuständigkeit (Hinweis auf E 11.3.1985, 84/10/0233, VwSlg 11698 A/1985). Ein entgegen dieser Rechtslage erlassener "Nichtuntersagungsbescheid" des Landesschulrates kann vom Bundesminister für Unterricht, Kultur und Sport als der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde - Rechtskraft des Bescheides des LSR und Nichtablauf der Frist des § 68 Abs 5 AVG 1950 vorausgesetzt - gem § 68 Abs 4 lit a AVG 1950 als nichtig erklärt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100010.X01

Im RIS seit

12.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten