RS Vwgh 1988/4/18 87/12/0137

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Veröffentlicht am 18.04.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0032 E 28. Februar 1985 VwSlg 11688 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Einbringung einer Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG zieht - im Gegensatz zur Einbringung eines Devolutionsantrages gem § 73 Abs 2 AVG 1950 - noch nicht den Übergang der Zuständigkeit der säumigen Verwaltungsbehörde auf den VwGH nach sich, sondern erst der ungenützte Ablauf der Frist nach § 36 Abs 2 VwGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120137.X01

Im RIS seit

30.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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