RS Vwgh 1988/4/18 87/12/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1988
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §25 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖffD 1988/9, 32;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/12/0084 E 15. April 1985 RS 1

Stammrechtssatz

"Ein wesentliches Begriffsmerkmal einer Nebentätigkeit besteht darin, dass noch eine weitere Tätigkeit" für den Bund ausgeübt wird. An dieser Voraussetzung fehlt es aber überall dort, wo ein Beamter eine Tätigkeit, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem ihm nach seinem Arbeitsplatz obliegenden Dienstpflichten steht, ANSTELLE seiner sonstigen, von diesen Dienstpflichten umfassten Leistung ausübt. (Hinweis auf E vom 18.3.1976, 0422/76, vom 10.3.1977, 2860/79, VwSlg 9271 A/1977)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120108.X01

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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