TE Vwgh Beschluss 2008/4/28 2005/12/0100

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/02 Gehaltsgesetz;
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
GehG 1956 §12 Abs3;
GehG 1956 §12;
PG 1965 §53;
PG 1965 §54;
PG 1965 §55;
PG 1965 §56;
PG 1965 §57;
RDG §15;
RDG §9;
VwGG §33 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 53 heute
  2. PG 1965 § 53 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  4. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  5. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. PG 1965 § 53 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. PG 1965 § 53 gültig von 01.10.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PG 1965 § 53 gültig von 01.08.1999 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. PG 1965 § 53 gültig von 01.03.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1999
  10. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.1998 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  11. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  12. PG 1965 § 53 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  13. PG 1965 § 53 gültig von 01.01.1974 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1973
  1. PG 1965 § 54 heute
  2. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  3. PG 1965 § 54 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  4. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  6. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  8. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  10. PG 1965 § 54 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  12. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  13. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  14. PG 1965 § 54 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  15. PG 1965 § 54 gültig von 01.01.1966 bis 30.06.1988
  1. PG 1965 § 55 heute
  2. PG 1965 § 55 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  3. PG 1965 § 55 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  4. PG 1965 § 55 gültig von 01.01.2003 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  5. PG 1965 § 55 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  6. PG 1965 § 55 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  7. PG 1965 § 55 gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  8. PG 1965 § 55 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  9. PG 1965 § 55 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. PG 1965 § 55 gültig von 01.01.1966 bis 31.12.1997
  1. PG 1965 § 56 heute
  2. PG 1965 § 56 gültig ab 12.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  3. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. PG 1965 § 56 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  6. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. PG 1965 § 56 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  9. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. PG 1965 § 56 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  11. PG 1965 § 56 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  12. PG 1965 § 56 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  13. PG 1965 § 56 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  14. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  15. PG 1965 § 56 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
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  17. PG 1965 § 56 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
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  20. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  21. PG 1965 § 56 gültig von 20.08.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  22. PG 1965 § 56 gültig von 20.08.1997 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  23. PG 1965 § 56 gültig von 19.08.1997 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  24. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.1994 bis 18.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993
  25. PG 1965 § 56 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  26. PG 1965 § 56 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  27. PG 1965 § 56 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  28. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  29. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  30. PG 1965 § 56 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  31. PG 1965 § 56 gültig von 01.03.1985 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  32. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.1979 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979
  1. PG 1965 § 57 heute
  2. PG 1965 § 57 gültig ab 30.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  3. PG 1965 § 57 gültig von 01.07.2005 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  4. PG 1965 § 57 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. PG 1965 § 57 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  6. PG 1965 § 57 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  7. PG 1965 § 57 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  8. PG 1965 § 57 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  9. PG 1965 § 57 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. PG 1965 § 57 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
  11. PG 1965 § 57 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie Vizepräsident Dr. Thienel und Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache der Mag. Y S in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 18. August 2003, Zl. 29996/1-PR.9/2003, betreffend die Einrechnung von Praxiszeiten in den Ausbildungsdienst gemäß § 15 RDG, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie Vizepräsident Dr. Thienel und Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache der Mag. Y S in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 18. August 2003, Zl. 29996/1-PR.9/2003, betreffend die Einrechnung von Praxiszeiten in den Ausbildungsdienst gemäß Paragraph 15, RDG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde auf Zuspruch von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

I. Die 1977 geborene Beschwerdeführerin war nach ihrer Sponsion zur Mag.a der Rechtswissenschaften im Juni 2000 mit Wirksamkeit vom 1. August 2002 auf die Planstelle einer Richteramtsanwärterin für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck ernannt worden. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2002 stellte sie den Antrag, die Zeit ihres Gerichtspraktikums vom 1. Jänner 2001 bis zum 30. September 2001, die Zeit eines Verwaltungspraktikums beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 1. Oktober 2001 bis zum 28. Februar 2002 sowie die Zeit eines Praktikums beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 1. März 2002 bis 31. Juli 2002 gemäß § 15 RDG in die Ausbildungszeit einzurechnen.römisch eins. Die 1977 geborene Beschwerdeführerin war nach ihrer Sponsion zur Mag.a der Rechtswissenschaften im Juni 2000 mit Wirksamkeit vom 1. August 2002 auf die Planstelle einer Richteramtsanwärterin für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck ernannt worden. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2002 stellte sie den Antrag, die Zeit ihres Gerichtspraktikums vom 1. Jänner 2001 bis zum 30. September 2001, die Zeit eines Verwaltungspraktikums beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 1. Oktober 2001 bis zum 28. Februar 2002 sowie die Zeit eines Praktikums beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 1. März 2002 bis 31. Juli 2002 gemäß Paragraph 15, RDG in die Ausbildungszeit einzurechnen.

Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4. Februar 2003 wurde diesem Antrag insofern stattgegeben, als die Zeit als Verwaltungspraktikantin beim Amt der Vorarlberger Landesregierung im Ausmaß von fünf Monaten sowie die Zeit als Rechtspraktikantin im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 1. Jänner 2001 bis 30. September 2001 gemäß § 15 RDG in den Ausbildungsdienst eingerechnet wurden. Die darüber hinaus beantragte Einrechnung des Praktikums am Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften wurde hingegen abgewiesen, da hiefür keine gesetzliche Grundlage bestehe. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4. Februar 2003 wurde diesem Antrag insofern stattgegeben, als die Zeit als Verwaltungspraktikantin beim Amt der Vorarlberger Landesregierung im Ausmaß von fünf Monaten sowie die Zeit als Rechtspraktikantin im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 1. Jänner 2001 bis 30. September 2001 gemäß Paragraph 15, RDG in den Ausbildungsdienst eingerechnet wurden. Die darüber hinaus beantragte Einrechnung des Praktikums am Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften wurde hingegen abgewiesen, da hiefür keine gesetzliche Grundlage bestehe.

Die ausdrücklich nur gegen die Nichteinrechnung des Praktikums beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften gerichtete Berufung vom 25. Februar 2003 wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Begründend heißt es darin, die in den Ausbildungsdienst einrechenbaren Praxiszeiten würden in § 15 RDG taxativ aufgezählt. Eine Tätigkeit beim Europäischen Gericht erster Instanz oder bei anderen Institutionen der Europäischen Gemeinschaften werde dort aber nicht genannt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei unter dem Begriff "Rechtspraktikant" in § 15 RDG nur die Tätigkeit als Rechtspraktikant im Sinne des Rechtspraktikantengesetzes gemeint, nicht aber Tätigkeiten bei sonstigen Gerichten. Das Gesetz sei in dieser Beziehung auch nicht lückenhaft oder gleichheitswidrig. Die ausdrücklich nur gegen die Nichteinrechnung des Praktikums beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften gerichtete Berufung vom 25. Februar 2003 wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Begründend heißt es darin, die in den Ausbildungsdienst einrechenbaren Praxiszeiten würden in Paragraph 15, RDG taxativ aufgezählt. Eine Tätigkeit beim Europäischen Gericht erster Instanz oder bei anderen Institutionen der Europäischen Gemeinschaften werde dort aber nicht genannt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei unter dem Begriff "Rechtspraktikant" in Paragraph 15, RDG nur die Tätigkeit als Rechtspraktikant im Sinne des Rechtspraktikantengesetzes gemeint, nicht aber Tätigkeiten bei sonstigen Gerichten. Das Gesetz sei in dieser Beziehung auch nicht lückenhaft oder gleichheitswidrig.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht wurde. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 1. März 2005, B 1413/03-3, ab und trat sie zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf Einrechnung von Praxiszeiten in die Ausbildungszeit gemäß den §§ 9 und 15 RDG geltend und wirft dem angefochtenen Bescheid sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht wurde. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 1. März 2005, B 1413/03-3, ab und trat sie zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf Einrechnung von Praxiszeiten in die Ausbildungszeit gemäß den Paragraphen 9, und 15 RDG geltend und wirft dem angefochtenen Bescheid sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auf Anfrage vom 4. März 2008 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass die Beschwerdeführerin mit 1. Oktober 2005 zur Richterin am Landesgericht Feldkirch ernannt wurde. Mit Berichterverfügung vom selben Tag wurde die Beschwerdeführerin im Hinblick darauf um Bekanntgabe ersucht, ob und bejahendenfalls aus welchen Gründen noch ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung bestehe. In ihrer im Wege ihres Rechtsvertreters übermittelten Äußerung vom 27. März 2008 teilte die Beschwerdeführerin daraufhin mit, dass sie ein rechtliches Interesse an der Entscheidung nicht mehr habe. II. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 16. März 2005, Zlen. 2002/12/0201, 2002/12/0202 und 2002/12/0198). Auf Anfrage vom 4. März 2008 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass die Beschwerdeführerin mit 1. Oktober 2005 zur Richterin am Landesgericht Feldkirch ernannt wurde. Mit Berichterverfügung vom selben Tag wurde die Beschwerdeführerin im Hinblick darauf um Bekanntgabe ersucht, ob und bejahendenfalls aus welchen Gründen noch ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung bestehe. In ihrer im Wege ihres Rechtsvertreters übermittelten Äußerung vom 27. März 2008 teilte die Beschwerdeführerin daraufhin mit, dass sie ein rechtliches Interesse an der Entscheidung nicht mehr habe. römisch zwei. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 16. März 2005, Zlen. 2002/12/0201, 2002/12/0202 und 2002/12/0198).

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil die Beschwerdeführerin nach ihrer Ernennung zur Richterin das Ziel ihrer Beschwerde - nämlich eine abweichende Entscheidung über die Einrechnung in den Ausbildungsdienst nach § 15 RDG, die nach dem Abschluss dieses Ausbildungsdienstes nicht mehr möglich ist, und im Anschluss daran eine frühere Ernennung zur Richterin - auch im Fall einer aufhebenden Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - nicht mehr erreichen könnte (vgl. auch dazu die vorhin zitierten Beschlüsse). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil die Beschwerdeführerin nach ihrer Ernennung zur Richterin das Ziel ihrer Beschwerde - nämlich eine abweichende Entscheidung über die Einrechnung in den Ausbildungsdienst nach Paragraph 15, RDG, die nach dem Abschluss dieses Ausbildungsdienstes nicht mehr möglich ist, und im Anschluss daran eine frühere Ernennung zur Richterin - auch im Fall einer aufhebenden Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - nicht mehr erreichen könnte vergleiche auch dazu die vorhin zitierten Beschlüsse).

§ 15 des Richterdienstgesetzes (RDG), BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003, lautet: Paragraph 15, des Richterdienstgesetzes (RDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, lautet:

"Einrechnung in den Ausbildungsdienst

§ 15. Die vor der Ernennung zum Richteramtsanwärter zurückgelegte Praxis als Rechtspraktikant, bei der Finanzprokuratur oder bei einer anderen Dienststelle der Verwaltung, als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes ganz oder teilweise in den Ausbildungsdienst einzurechnen, soweit durch diese Praxis eine den Zwecken des Ausbildungsdienstes entsprechende Verwendung und Ausbildung des Richteramtsanwärters gewährleistet ist. Im Einrechnungsbescheid ist festzustellen, ob, welche und in welchem Umfang im § 9 Abs. 2 aufgezählte Ausbildungsstationen ersetzt werden." Paragraph 15, Die vor der Ernennung zum Richteramtsanwärter zurückgelegte Praxis als Rechtspraktikant, bei der Finanzprokuratur oder bei einer anderen Dienststelle der Verwaltung, als Rechtsanwaltsanwärter oder Notariatskandidat ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes ganz oder teilweise in den Ausbildungsdienst einzurechnen, soweit durch diese Praxis eine den Zwecken des Ausbildungsdienstes entsprechende Verwendung und Ausbildung des Richteramtsanwärters gewährleistet ist. Im Einrechnungsbescheid ist festzustellen, ob, welche und in welchem Umfang im Paragraph 9, Absatz 2, aufgezählte Ausbildungsstationen ersetzt werden."

Durch die Einrechnung gemäß § 15 RDG wird lediglich der Ausbildungsdienst nach § 9 RDG verkürzt, jedoch nicht das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (der damaligen Richteramtsanwärterin) als solches berührt. Insbesondere sind von der Einrechnung gemäß § 15 RDG die Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 12 GehG (also die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge) und die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten oder im Ruhestand verbrachte Zeiten gemäß den §§ 53 ff PG 1967 zu unterscheiden (vgl. auch dazu die oben zitierten Beschlüsse). Durch die Einrechnung gemäß Paragraph 15, RDG wird lediglich der Ausbildungsdienst nach Paragraph 9, RDG verkürzt, jedoch nicht das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (der damaligen Richteramtsanwärterin) als solches berührt. Insbesondere sind von der Einrechnung gemäß Paragraph 15, RDG die Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach Paragraph 12, GehG (also die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge) und die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten oder im Ruhestand verbrachte Zeiten gemäß den Paragraphen 53, ff PG 1967 zu unterscheiden vergleiche auch dazu die oben zitierten Beschlüsse).

Für andere Belange wie etwa die Feststellung des Vorrückungsstichtages ist eine nach § 15 RDG erfolgte Einrechnung, die nur den Ausbildungsdienst vor der Ernennung zum Richter oder Staatsanwalt betrifft, unter dem Gesichtspunkt des § 12 GehG ohne normative Bedeutung. Auch die hypothetische Möglichkeit einer früheren Ernennung liegt in der Vergangenheit und könnte daher durch eine neue Sachentscheidung - nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu Gunsten der Beschwerdeführerin - nicht mehr beeinflusst werden. Für andere Belange wie etwa die Feststellung des Vorrückungsstichtages ist eine nach Paragraph 15, RDG erfolgte Einrechnung, die nur den Ausbildungsdienst vor der Ernennung zum Richter oder Staatsanwalt betrifft, unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 12, GehG ohne normative Bedeutung. Auch die hypothetische Möglichkeit einer früheren Ernennung liegt in der Vergangenheit und könnte daher durch eine neue Sachentscheidung - nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu Gunsten der Beschwerdeführerin - nicht mehr beeinflusst werden.

In einem Beschwerdeverfahren nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann es auch nicht zur bloßen Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne dessen Aufhebung kommen, weil eine solche Entscheidungsform für eine Bescheidbeschwerde einer Partei nach den genannten Bestimmungen und nach dem Inhalt des VwGG nicht zulässig ist. In einem Beschwerdeverfahren nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann es auch nicht zur bloßen Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne dessen Aufhebung kommen, weil eine solche Entscheidungsform für eine Bescheidbeschwerde einer Partei nach den genannten Bestimmungen und nach dem Inhalt des VwGG nicht zulässig ist.

Auch die Beschwerdeführerin hat auf diesbezügliche Anfrage ausdrücklich erklärt, kein rechtliches Interesse an der Entscheidung mehr zu haben.

Die vorliegende Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Die vorliegende Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG. Die Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausganges wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Im Beschwerdefall erscheint es daher sachgerecht, keiner Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Kostenersatz zuzuerkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 58, Absatz 2, VwGG. Die Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausganges wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Im Beschwerdefall erscheint es daher sachgerecht, keiner Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Kostenersatz zuzuerkennen.

Wien, am 28. April 2008

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120100.X00

Im RIS seit

13.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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