Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrVG §10 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde ist im Grunde des § 10 Abs 2 AgrVG 1950 gehalten, den von der Partei im Rahmen der Verhandlung (in Wiederholung ihres Berufungsvorbringens) vorgetragenen Einwand, dass der Grundsatz der Zuteilung günstig geformter Flächen in Ansehung über Abfindung nicht ausreichend beachtet worden sei, zum Anlass zu nehmen, die damit angesprochenen "rechtlichen Verhältnisse" (§ 10 Abs 2 leg cit) sachverhaltsbezogen zu erörtern und solcherart (auch) in dieser Hinsicht der Verhandlungsgegenstand klarzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070185.X03Im RIS seit
24.03.2006Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015