RS Vwgh 1988/4/19 87/07/0185

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §10 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde ist im Grunde des § 10 Abs 2 AgrVG 1950 gehalten, den von der Partei im Rahmen der Verhandlung (in Wiederholung ihres Berufungsvorbringens) vorgetragenen Einwand, dass der Grundsatz der Zuteilung günstig geformter Flächen in Ansehung über Abfindung nicht ausreichend beachtet worden sei, zum Anlass zu nehmen, die damit angesprochenen "rechtlichen Verhältnisse" (§ 10 Abs 2 leg cit) sachverhaltsbezogen zu erörtern und solcherart (auch) in dieser Hinsicht der Verhandlungsgegenstand klarzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070185.X03

Im RIS seit

24.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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