RS Vwgh 1988/4/19 87/14/0007

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs2;

Rechtssatz

Unabdingbar für die Anwendung der Bestimmung des § 16 Abs 2 RGV ist, dass zwischen Dienststelle und Bahnhof überhaupt eine Entfernung vorliegt, die durch eine Reisebewegung überwunden werden kann. Die Reisebewegung innerhalb des Bahnhofes bleibt außer Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140007.X03

Im RIS seit

19.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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