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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs2;Rechtssatz
Unabdingbar für die Anwendung der Bestimmung des § 16 Abs 2 RGV ist, dass zwischen Dienststelle und Bahnhof überhaupt eine Entfernung vorliegt, die durch eine Reisebewegung überwunden werden kann. Die Reisebewegung innerhalb des Bahnhofes bleibt außer Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140007.X03Im RIS seit
19.04.1988