RS Vwgh 1988/4/19 87/04/0253

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1973 §10;
VStG §19;

Rechtssatz

Die Anführung, die unberechtigte Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" stelle den denkbar schwersten Verstoß gegen § 10 IngenieurG dar und der Unrechtsgehalt der Übertretung könne daher selbst bei Fehlen nachteiliger Folgen nicht als gering betrachtet werden, trägt den gesetzlich normierten Strafbemessungselementen des § 19 VStG nicht Rechnung, zumal die Tathandlung der unberechtigten Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" ein tatbestandsbegründendes Element der Verwaltungsübertretung nach § 10 IngenieurG darstellt, bei deren Erfüllung die Behörde nicht enthoben ist, die damit in Zusammenhang stehenden Kriterien der Strafbemessung gesondert darzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040253.X03

Im RIS seit

28.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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