RS Vwgh 1988/4/19 87/11/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1988
beobachten
merken

Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §19 Abs1;
BEinstG §2 Abs1 litb;
SHG Stmk 1977 §8 Abs4;

Rechtssatz

Wird einer Person auf Grund eines bei ihr festgestellten Leidens oder Gebrechens Hilfe durch "geschützte Arbeit" (§ 2 Abs 1 lit b des Stmk Behindertengesetzes) gewährt, so steht damit auch für die Sozialhilfebehörden bindend fest, dass die betreffende Person auf dem Arbeitsmarkt nicht konkurrenzfähig ist. In einem solchen Fall könnte die Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Abs 4 zweiter Fall SozialhilfeG bei der betreffenden Person erst dann als gegeben angenommen werden, wenn sie nicht gewillt wäre, eine ihr angebotene und zumutbare GESCHÜTZTE Arbeit anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110045.X01

Im RIS seit

26.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten