RS Vwgh 1988/4/19 87/14/0074

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1988/15,16 S. 257;

Rechtssatz

Eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn das Finanzamt schuldhaft eine Klärung des Sachverhaltes unterließ.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140074.X06

Im RIS seit

19.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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