RS Vwgh 1988/4/19 87/11/0268

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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Index

43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1985 §25;
HGG 1985 §29 Abs3;
HGG 1985 §30 Abs3;

Rechtssatz

Mit dem Familienunterhalt soll - wie mit der Wohnbeihilfe - der Vermögensnachteil (teilweise) ausgeglichen werden, der dadurch verursacht wird, dass der Wehrpflichtige wegen der Leistung des Präsenzdienstes keiner Tätigkeit nachgehen kann, mit der er den Unterhalt seiner Familie bestreiten könnte (Hiwneis auf E 27.10.1987, 87/11/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110268.X02

Im RIS seit

20.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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