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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs4;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1988/15,16 S. 257;Rechtssatz
Stellt eine Betriebsprüfung eine neue Tatsache fest, so kann im Hinblick auf diese Festellung eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch für ein von der Betriebsprüfung nicht umfaßtes Jahr erfolgen. Entscheidend ist nämlich, daß Tatsachen neu hervorkommen, nicht aber, wie sie hervorkommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140074.X05Im RIS seit
19.04.1988