RS Vwgh 1988/4/19 87/14/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1988
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1988/15,16 S. 257;

Rechtssatz

Stellt eine Betriebsprüfung eine neue Tatsache fest, so kann im Hinblick auf diese Festellung eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch für ein von der Betriebsprüfung nicht umfaßtes Jahr erfolgen. Entscheidend ist nämlich, daß Tatsachen neu hervorkommen, nicht aber, wie sie hervorkommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140074.X05

Im RIS seit

19.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten