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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs2;Rechtssatz
Eine Änderung der Sachlage zwischen dem Zeitpunkt der Bilanzerstellung und jenem des Bilanzänderungsantrages kann allerdings auch in einem solchen Fall eine Bilanzänderung begründen. Es ist aber erforderlich, daß der Steuerpflichtige in seinem Bilanzänderungsantrag sowohl die geänderte Sachlage als auch deren Auswirkung auf das betriebliche Geschehen (und nicht etwa bloß auf das privat verfügbare Geldvolumen) mit möglichst konkreten Angaben nachweist bzw glaubhaft macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140081.X03Im RIS seit
12.12.2000