RS Vwgh 1988/4/19 87/07/0164

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrVG §10;
B-VG Art12 Abs2;
B-VG Art133 Z4;
MRK Art6;

Beachte

Vorgeschichte:85/07/0122 E 26. November 1985;

Rechtssatz

Die Landesagrarsenate sind durch die Bundesverfassung (Art 12 Abs 2 B-VG) und durch in deren Ausführung ergangene einfache Bundesgesetze (Agrarbehördengesetz 1950, Agrarverfassungsgesetz 1950) zur Entscheidung in Angelegenheiten der Bodenreform berufen. Sie haben diese Entscheidungen in einem förmlichen, vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrschten Verfahren unabhängig von den Parteien zu treffen. Das die LAS die "Beseitigung der mangelhaften Agrarstruktur selbst herbeiführen" und ihre "eigene Auffassung über die Gesetzmäßigkeit der Zusammenlegung verteidigen" (so die Beschwerdeformulierung), kann vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht beanstandet werden. Das die LAS eine "Schiedsfunktion über Ansprüche der Parteien gegenüber strukturpolitischen Maßnahmen" (so die Beschwerdeformulierung) wahrzunehmen hätten, beruht demnach auf einem grundlegenden Irrtum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070164.X02

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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