RS Vwgh 1988/4/19 86/14/0049

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19;
FinStrG §33;
FinStrG §8;

Beachte

Besprechung in: SWK 1989/10, A II, 21;

Rechtssatz

Eine unrichtige Rechtsauskunft des Finanzamtes, an der sich der Abgabepflichtige orientiert, ist für die Frage des finanzstrafrechtlichen Verschuldens nicht unerheblich. Das vorsätzliche Nichterklären von Einnahmen läßt nicht ohne weiteres der Schluß zu, das bezüglich aller nicht erklärten Einnahmen ein vorsätzliches Verhalten anzunehmen ist. Es kann nämlich durchaus sein, daß ein Steuerpflichtiger einen Teil seiner Einnahmen ordnungsgemäß erklärt, einen Teil irrtümlich nicht erklärt und wiederum einen Teil - irrtumsfrei - vorsätzlich nicht erklärt (hier: Mietzinsvorauszahlung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986140049.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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