RS Vwgh 1988/4/19 87/14/0082

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §8 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Zwar nimmt § 8 Abs 2 Z 1 EStG 1972 bei den Ausnahmen von den unbeweglichen Wirtschaftsgütern mit dem Verweis auf den Abs 4 der Gesetzesstelle auch auf Wärmepumpen Bedacht (siehe Abs 4 Z 5), doch eben unter der Voraussetzung, daß den Wärmepumpen überhaupt - wie insbesondere auf Grund der Verbindung mit einer in ein Gebäude eingebauten Heizungsanlage - der Charakter eines unbeweglichen Wirtschaftsgutes zukommt. Dem Einkommensteuergesetz 1972 ist also nicht zu entnehmen, daß Wärmepumpen immer als beweglich - oder unbeweglich - anzusehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140082.X02

Im RIS seit

19.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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