RS Vwgh 1988/4/19 87/04/0210

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §81;
VwRallg;

Rechtssatz

Solange nicht in einem über Antrag eines übergangenen Nachbarn abgeführten (ergänzenden) Genehmigungsverfahren ein inhaltlich vom ursprünglichen Genehmigungsbescheid abweichender neuer Genehmigungsbescheid ergangen ist, gehört der ursprüngliche Genehmigungsbescheid dem Rechtsbestand an und bildet eine für ein Verfahren nach § 81 GewO 1973 geeignete Grundlage, auch wenn der übergangene Nachbar in diesem Verfahren den Mangel des ursprünglichen Genehmigungsbescheides aufzeigt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040210.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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