RS Vwgh 1988/4/19 87/14/0074

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1988/15,16 S. 257;

Rechtssatz

Der Vorwurf des Abgabepflichtigen, das Finanzamt hätte den Sachverhalt durch weitere Erhebungen aufklären müssen, schlägt nicht durch, wenn der Abgabepflichtige selbst durch sein Verhalten die durch Wiederaufnahme zu beseitigende unrichtige Abgabenfestsetzung veranlaßte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140074.X07

Im RIS seit

19.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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