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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs4;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1988/15,16 S. 257;Rechtssatz
Der Vorwurf des Abgabepflichtigen, das Finanzamt hätte den Sachverhalt durch weitere Erhebungen aufklären müssen, schlägt nicht durch, wenn der Abgabepflichtige selbst durch sein Verhalten die durch Wiederaufnahme zu beseitigende unrichtige Abgabenfestsetzung veranlaßte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140074.X07Im RIS seit
19.04.1988