RS Vwgh 1988/4/19 87/11/0266

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Veröffentlicht am 19.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
KDV 1967 §30 Abs2;
KFG 1967 §64 Abs2;
KFG 1967 §69;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0059 E 26. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn innerhalb der Zwei-Jahresfrist des § 30 Abs 2 KDV ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt wurde, ist schon aus diesem Grund keine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Gruppe gegeben (Hinweis auf E 22.1.1986, 84/11/0252). In einem solchen Fall bedarf es daher nicht mehr der Klärung durch einen ärztlichen Sachverständigen, ob ein entsprechender Ausgleich stattgefunden hat.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110266.X02

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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