RS Vwgh 1988/4/20 88/01/0032

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Veröffentlicht am 20.04.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §26 Abs1;
RAO 1868 §26 Abs2;
RAO 1868 §28 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0304 E 13. Jänner 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Ausfertigung einer Legitimation zur Substituierung ist gem den gesetzlichen Bestimmungen eine Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, der aus mehr als 10 Mitgliedern besteht, (hier Tirol) zuständig und nicht der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer. Ein vom Ausschuss erlassener Bescheid in dieser Angelegenheit ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der bel Beh aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010032.X01

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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