RS Vwgh 1988/4/25 88/18/0067

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Veröffentlicht am 25.04.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §370 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0107 E 23. September 1983 VwSlg 11160 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers ist nicht hinsichtlich aller bei der Ausübung des Gewerbes begangenen Verwaltungsübertretungen, sondern nur hinsichtlich der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180067.X02

Im RIS seit

23.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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