RS Vwgh 1988/4/25 87/18/0137

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Veröffentlicht am 25.04.1988
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §93 Abs1;
StVO 1960 §93 Abs5;
StVO 1960 §93;

Rechtssatz

Der gem § 93 Abs 5 StVO zur Gehsteigsäuberung Verpflichtete hat dafür Vorsorge zu treffen, dass die übernommene Pflicht auch dann erfüllt werden kann, wenn die Erreichung des Einsatzortes infolge witterungsbedingter Erschwernisse im Straßenverkehr nur mit entsprechenden Verzögerungen möglich ist (hier: Neuschneezuwachs 5 bis 10 cm, Verkehrsstau zur Zeit der Verkehrsspitze zwischen 7 und 9 Uhr in Wien).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180137.X04

Im RIS seit

25.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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