RS Vwgh 1988/4/25 88/18/0047

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Veröffentlicht am 25.04.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
BAO §293;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist in einem Verfahrensgesetz eine formelle Berichtigung vorgesehen, so ist es unzulässig, ohne eine solche davon auszugehen, die Behörde müsse sich geirrt haben.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180047.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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