RS Vwgh 1988/4/26 AW 88/10/0035

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Veröffentlicht am 26.04.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §53 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung nach dem Niederösterreichischen Naturschutzgesetz, LGBl. 5500-3 - Ist die dem Beschuldigten bescheidmäßig vorgeschriebene Entrichtung einer Geldstrafe und die ihm im selben Bescheid aufgetragene Bezahlung eines Verfahrenskostenbeitrages als Gesamtbetrag in einem für ihn mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten verbunden, so sieht § 53 Abs 2 VStG vor, dass die Behörde - aus triftigen Gründen - die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen bewilligen kann. Bringt der Bf in seinem Antrag nach § 30 Abs 2 VwGG vor, dass die sofortige Bezahlung des Gesamtbetrages (hier S 24.000,--) für ihn einen unverhältnismäßigen, unbilligen Nachteil darstellt, weil er zur Fremdfinanzierung genötigt wäre, so vermag der VwGH daraus nicht zu erkennen, wieso die ratenweise Entrichtung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil nach § 30 Abs 2 VwGG verbunden wäre. Dass er sich vergeblich um die Bewilligung der Entrichtung in Teilbeträgen bemüht habe, behauptete der Bf nicht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Naturschutz und LandschaftsschutzBesondere Rechtsgebiete StrafenVerfahrensrechtUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:AW1988100035.A01

Im RIS seit

13.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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