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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §53 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung nach dem Niederösterreichischen Naturschutzgesetz, LGBl. 5500-3 - Ist die dem Beschuldigten bescheidmäßig vorgeschriebene Entrichtung einer Geldstrafe und die ihm im selben Bescheid aufgetragene Bezahlung eines Verfahrenskostenbeitrages als Gesamtbetrag in einem für ihn mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten verbunden, so sieht § 53 Abs 2 VStG vor, dass die Behörde - aus triftigen Gründen - die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen bewilligen kann. Bringt der Bf in seinem Antrag nach § 30 Abs 2 VwGG vor, dass die sofortige Bezahlung des Gesamtbetrages (hier S 24.000,--) für ihn einen unverhältnismäßigen, unbilligen Nachteil darstellt, weil er zur Fremdfinanzierung genötigt wäre, so vermag der VwGH daraus nicht zu erkennen, wieso die ratenweise Entrichtung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil nach § 30 Abs 2 VwGG verbunden wäre. Dass er sich vergeblich um die Bewilligung der Entrichtung in Teilbeträgen bemüht habe, behauptete der Bf nicht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Naturschutz und LandschaftsschutzBesondere Rechtsgebiete StrafenVerfahrensrechtUnverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:AW1988100035.A01Im RIS seit
13.01.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009