Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Nach den Bestimmungen der FlKonv genügt es nicht, Furcht zu haben, verfolgt zu werden, sondern es bedarf für die Anerkennung als Flüchtling einer glaubhaft gemachten "wohlbegründeten Furcht" aus den in der FlKonv genannten Gründen verfolgt zu werden. (hier: Es wurde nur die Verfolgung des Lebensgefährten behauptet)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010068.X01Im RIS seit
29.08.2006