RS Vwgh 1988/4/27 87/03/0149

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Rechtssatz

Gibt der verkehrstechnische Sachverständige die vom Standort des Meldungslegers möglichen Sichtweiten an, der Meldungsleger hingegen die Strecke, auf der er (innerhalb dieser Sichtweiten) das Fahrzeug des Beschuldigten beobachtet, so weichen zwar die beiden Entfernungsangaben voneinander ab, doch liegt darin weder ein Widerspruch noch eine solche Abweichung, dass es gerechtfertigt wäre, allein aus diesem Grund die (übrigen) Feststellungen des Sachverständigen anzuzweifeln.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030149.X05

Im RIS seit

07.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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