RS Vwgh 1988/4/27 87/03/0058

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litc;
StVO 1960 §89a Abs2a litg;
StVO 1960 §89a Abs7;

Rechtssatz

Gemäß § 89 a Abs 2a lit g StVO liegt eine die Abschleppung des Fahrzeuges rechtfertigende Verkehrsbeeinträchtigung bereits in der Aufstellung des Fahrzeuges auf dem Schutzweg. Ein Fahrzeug, das auf einem Schutzweg abgestellt ist, darf daher ohne Rücksicht auf die (konkrete) Hinderung anderer Verkehrsteilnehmer entfernt werden; dies auch dann, wenn das Fahrzeug nur mit einem Teil in den Schutzweg ragt. Den Worten "Abstellen auf einem Schutzweg" im § 89 a Abs 2 a lit g StVO kommt inhaltlich die gleiche Bedeutung zu wie den Worten "Halten und Parken auf einem Schutzweg" im § 24 Abs 1 lit c StVO. (Hinweis auf E v. 3.7.1986, 86/02/0056, 26.6.1981, 81/02/0077 und vom 27.11.1987, 85/18/0166)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030058.X01

Im RIS seit

14.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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