RS Vwgh 1988/4/28 87/08/0032

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Veröffentlicht am 28.04.1988
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §19a;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §5 Abs1 Z2;
ASVG §5 Abs2;

Rechtssatz

Aus der Wendung, "wenn ihnen von mehreren Dienstgebern ..." in § 19 a ASVG ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber unter mehreren Beschäftigungsverhältnissen solche mit mehreren Dienstgebern versteht und er daher - grundsätzlich - gleichzeitige sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnisse eines Dienstnehmers zu einem Dienstgeber ausschließt.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Mehrfachversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080032.X03

Im RIS seit

29.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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