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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
GdO Bgld 1965 §76;Rechtssatz
Es ist keine Rechtsverletzungsmöglichkeit gegeben, wenn der Bfr gegen einen ein Leistungsgebot nur gegenüber einer dritten Person enthaltendes und auch nur dieser gegenüber erlassenen Bescheid des Bürgermeisters Berufung erhoben hatte, diese Bfg vom Gemeinderat ab(anstatt zurück)gewiesen wurde und die Vorstellungsbehörde gleichfalls meritorisch entschied, anstatt den Fehler des Gemeinderates aufzugreifen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170046.X02Im RIS seit
02.09.2005