RS Vwgh 1988/4/29 87/17/0046

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Veröffentlicht am 29.04.1988
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Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GdO Bgld 1965 §76;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Es ist keine Rechtsverletzungsmöglichkeit gegeben, wenn der Bfr gegen einen ein Leistungsgebot nur gegenüber einer dritten Person enthaltendes und auch nur dieser gegenüber erlassenen Bescheid des Bürgermeisters Berufung erhoben hatte, diese Bfg vom Gemeinderat ab(anstatt zurück)gewiesen wurde und die Vorstellungsbehörde gleichfalls meritorisch entschied, anstatt den Fehler des Gemeinderates aufzugreifen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170046.X02

Im RIS seit

02.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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