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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
GdO Bgld 1965 §77;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH besteht eine Berechtigung zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde dann nicht, wenn der Bfr durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann. (hier: Nachtragsbeitrag nach dem Bgld KanalabgabeG, Hinweis auf B v. 13.7.1956, 1306/55, VwSlg 4127 A/1956)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170046.X01Im RIS seit
02.09.2005