RS Vwgh 1988/4/29 87/17/0046

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Veröffentlicht am 29.04.1988
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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GdO Bgld 1965 §77;
GdO Bgld 1965 §79 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH besteht eine Berechtigung zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde dann nicht, wenn der Bfr durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann. (hier: Nachtragsbeitrag nach dem Bgld KanalabgabeG, Hinweis auf B v. 13.7.1956, 1306/55, VwSlg 4127 A/1956)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170046.X01

Im RIS seit

02.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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