RS Vwgh 1988/5/3 87/07/0171

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Veröffentlicht am 03.05.1988
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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1;
FlVfGG §4 Abs6;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §16 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §16 Abs4;
FlVfLG OÖ 1979 §17 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Anordnung der Errichtung gemeinsamer Anlagen ist auch auf das öffentliche Wegenetz Bedacht zu nehmen. Das diese Bedachtnahmepflicht auch hinsichtlich (erst) geplanter öffentlicher Straßen zu gelten hat, ergibt sich aus der in § 15 Abs 1 OÖ FlVfLG normierten Verpflichtung der Agrarbehörde, bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes, wozu die Festlegung gemeinsamer Anlagen gehört, "eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben", iVm dem in dieser Gesetzesstelle normierten Gebot, "die Bestimmungen des § 1 zu beachten" (hier: des § 1 Abs 2 lit b OÖ FlVfLG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070171.X01

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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