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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs2 Z1;Rechtssatz
In den Fällen, in denen ein Verbrauch des Zeitausgleiches unmöglich geworden ist, gebührt dem Arbeitnehmer eine Vergütung in Geld. Der Anspruch auf Geldleistung für die "Gutstunden" entstand hier erst mit Ende des Arbeitsverhältnisses, weil zuvor auf Grund der getroffenen Vereinbarung nur ein Anspruch auf Zeitausgleich bestand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110241.X03Im RIS seit
20.06.2006