RS Vwgh 1988/5/3 87/11/0241

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Veröffentlicht am 03.05.1988
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §1 Abs2 Z1;

Rechtssatz

In den Fällen, in denen ein Verbrauch des Zeitausgleiches unmöglich geworden ist, gebührt dem Arbeitnehmer eine Vergütung in Geld. Der Anspruch auf Geldleistung für die "Gutstunden" entstand hier erst mit Ende des Arbeitsverhältnisses, weil zuvor auf Grund der getroffenen Vereinbarung nur ein Anspruch auf Zeitausgleich bestand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110241.X03

Im RIS seit

20.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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