RS Vwgh 1988/5/4 88/03/0069

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Veröffentlicht am 04.05.1988
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Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

JagdG Stmk 1986 §24 Abs6;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschwerde eines Pachtwerbers, der nicht Grundeigentümer in der gegenständlichen Gemeindejagd ist, gegen den den Verpachtungsbeschluss des Gemeinderates genehmigenden Bescheid der Jagdbehörde ist auch dann unzulässig, wenn sie sich darauf beruft, die ausgesprochene Genehmigung der Verpachtung der Gemeindejagd sei nicht im Interesse der Grundeigentümer gelegen, weil der Pachtwerber zur Geltendmachung rechtlicher Interessen anderer Personen nicht legitimiert ist (Hinweis B 3.11.1972, 0457/72).

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung freies Übereinkommen Genehmigung durch Jagdbehörde Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung freies Übereinkommen Verfahrensrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Fischereirecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030069.X03

Im RIS seit

22.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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