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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verfassungswidrigkeit der - auf eine als verfassungswidrig erkannte Regelung des Pensionsgesetzes 1965 verweisenden - Bestimmung des Sbg Gemeindebeamtengesetzes 1968 über den Pensionssicherungsbeitrag; Gesetzwidrigkeit der Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996 nach Wegfall der gesetzlichen GrundlageSpruch
1. §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. Nr. 27, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 1994/43, war verfassungswidrig.
Die als verfassungswidrig erkannte landesgesetzliche Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Salzburg verpflichtet.
2. Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. März 1996 über die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages (Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996), LGBl. Nr. 39, war gesetzwidrig. 2. Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. März 1996 über die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages (Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996), Landesgesetzblatt Nr. 39, war gesetzwidrig.
Die als gesetzwidrig erkannte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.
Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Salzburg verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zlen. G231/02 bzw. V59/02 auf Art140 Abs1 bzw. Art139 Abs1 B-VG gestützte Anträge des Verwaltungsgerichtshofes anhängig, mit denen begehrt wird,
"§16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. Nr. 43/1994, in eventu ... nur die Zeichenfolgen 'Die' und '§13a und' in §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. Nr. 43/1994, als verfassungswidrig aufzuheben [bzw.] "§16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994,, in eventu ... nur die Zeichenfolgen 'Die' und '§13a und' in §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994,, als verfassungswidrig aufzuheben [bzw.]
...
die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. März 1996 über die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages (Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996), LGBl. Nr. 39/1996, in eventu ... nur §1 dieser Verordnung, in eventu ... nur die Wortfolge 'und des §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. Nr. 27,' in der Promulgationsklausel der genannten Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben." die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. März 1996 über die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages (Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996), Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1996,, in eventu ... nur §1 dieser Verordnung, in eventu ... nur die Wortfolge 'und des §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, Landesgesetzblatt Nr. 27,' in der Promulgationsklausel der genannten Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben."
2.1. §16 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 (im Folgenden: GemeindebeamtenG), LGBl. Nr. 27, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. 1994/43, lautet - auszugsweise - wie folgt (der zur Prüfung beantragte Abs8 ist hervorgehoben):
"Einrechnung von öffentlichen Bezügen und Sozialversicherungsrenten,
Ruhegenußvordienstzeiten
§16
a) von der Gemeinde nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften als Vordienstzeit für die Begründung des Anspruches auf Ruhe-(Versorgungs-)Genuß und dessen Ausmaß angerechnet worden ist oder angerechnet wird;
b) infolge Versicherung nach Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Gemeindedienstverhältnis erworben worden ist;
soweit dies durch eine (freiwillige) Weiterversicherung oder Selbstversicherung erfolgt ist, gilt dies jedoch nur insoweit, als die Gemeinde hiefür laufend die (Nach-)Entrichtung der vollen Beträge getragen bzw. diese dem Gemeindebeamten vergütet hat.
2.2. Die §§13a, 13b und 13d des Pensionsgesetzes 1965 in der hier maßgeblichen Fassung des Pensionsreform-Gesetzes 1993, BGBl. 334, - auf die in §16 Abs8 GemeindebeamtenG verwiesen wird - sowie §13c Pensionsgesetz 1965 in der genannten Fassung (im Folgenden: PensionsG) lauten wie folgt: 2.2. Die §§13a, 13b und 13d des Pensionsgesetzes 1965 in der hier maßgeblichen Fassung des Pensionsreform-Gesetzes 1993, Bundesgesetzblatt 334, - auf die in §16 Abs8 GemeindebeamtenG verwiesen wird - sowie §13c Pensionsgesetz 1965 in der genannten Fassung (im Folgenden: PensionsG) lauten wie folgt:
"ABSCHNITT II A"ABSCHNITT römisch zwei A
Pensionssicherungsbeitrag
§13a
1. der Unterschied zwischen der allgemeinen Erhöhung der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung,
2. eine Veränderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß §22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, soweit dessen Höhe 10,25% überschreitet und 2. eine Veränderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß §22 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, soweit dessen Höhe 10,25% überschreitet und
3. Unterschiede zwischen der allgemeinen Erhöhung der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung in Jahren, in denen kein Pensionssicherungsbeitrag festgesetzt wurde.
§13b
Beirat für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme
§13c
§13d
zuzüglich einer allfällig gewährten Teuerungszulage vorgesehen sind.
sowie nach der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/1968, gebühren oder gewährt werden."sowie nach der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968,, gebühren oder gewährt werden."
2.3. Die Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996, LGBl. 39, lautet wie folgt: 2.3. Die Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996, Landesgesetzblatt 39, lautet wie folgt:
"Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. März 1966
über die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages
(Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996)
Auf Grund des §6b Z4 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, des §2 Abs7 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981, LGBl Nr 42, und des §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl Nr 27, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet: Auf Grund des §6b Z4 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987, Landesgesetzblatt Nr 1, des §2 Abs7 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981, Landesgesetzblatt Nr 42, und des §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, Landesgesetzblatt Nr 27, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
§1
Die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages wird mit 1,5 vH festgesetzt.
§2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Katschthaler"
3. In Begründung seiner Normenprüfungsanträge führt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
Beim Verwaltungsgerichtshof sei zur Zl. 97/12/0394 eine Bescheidbeschwerde anhängig, in der der Beschwerdeführer, der in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Gemeinde Hallein stehe, sein Recht auf richtige Berechnung des von ihm zu leistenden Pensionssicherungsbeitrages geltend macht. Bei Prüfung des angefochtenen Bescheides habe der Verwaltungsgerichtshof §16 Abs8 des Salzburger GemeindebeamtenG anzuwenden. Gegen diese Bestimmung bestünden die folgenden Bedenken:
"Der angefochtene Bescheid stützt sich auf §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 43/1994, der auf §13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung dieser Bestimmung durch das Pensionsreform-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 334, statisch verweist und demnach diese Norm in der wiedergegebenen Fassung (mit den entsprechenden Modifikationen sinngemäß) als Salzburger Landesrecht in Kraft gesetzt hat. "Der angefochtene Bescheid stützt sich auf §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994,, der auf §13a des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, in der Fassung dieser Bestimmung durch das Pensionsreform-Gesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 334, statisch verweist und demnach diese Norm in der wiedergegebenen Fassung (mit den entsprechenden Modifikationen sinngemäß) als Salzburger Landesrecht in Kraft gesetzt hat.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1999, G139/99, G140/99, V78/99, VfSlg. 15.688, ausgesprochen, dass §13a Abs3 des Pensionsgesetzes 1965 idF des Pensionsreformgesetzes 1993, BGBl. 334, verfassungswidrig war. Die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung erblickte der Verfassungsgerichtshof im Verstoß gegen die ebenfalls mit dem Pensionsreformgesetz 1993 eingeführte Verfassungsbestimmung des ArtXV Z1 Pensionsgesetz 196[5]. Die aus §13a Abs3 Z2 PG 1965 abzuleitende Folge, 'dass eine Anhebung des Pensionsbeitrages der aktiven Beamten und die daraus resultierende Minderung ihrer Nettoaktivbezüge zu einer Verminderung der Nettobeamtenpensionen im selben Ausmaß führen muss', erkenne die Bundesregierung selbst im Blick auf ArtXV Z1 des Pensionsgesetzes 1965 als verfassungswidrig, weil man auf dem Boden dieser Regelung zu einer 'unsachlichen Doppelbelastung der Beamtenpensionisten' gelangte. Eine Berücksichtigung sowohl des Unterschieds zwischen der allgemeinen Erhöhung der Beamtenpensionen und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung nach §13a Abs3 Z1 als auch der Veränderung der Höhe des Pensionsbeitrages nach §13a Abs3 Z2 PG 1965 würde demnach dazu führen, dass der Pensionssicherungsbeitrag sowohl die Beitragserhöhungen der aktiven Sozialversicherten als auch die Beitragserhöhungen der aktiven Beamten 'ausgleichen' würde. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1999, G139/99, G140/99, V78/99, VfSlg. 15.688, ausgesprochen, dass §13a Abs3 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt 334, verfassungswidrig war. Die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung erblickte der Verfassungsgerichtshof im Verstoß gegen die ebenfalls mit dem Pensionsreformgesetz 1993 eingeführte Verfassungsbestimmung des ArtXV Z1 Pensionsgesetz 196[5]. Die aus §13a Abs3 Z2 PG 1965 abzuleitende Folge, 'dass eine Anhebung des Pensionsbeitrages der aktiven Beamten und die daraus resultierende Minderung ihrer Nettoaktivbezüge zu einer Verminderung der Nettobeamtenpensionen im selben Ausmaß führen muss', erkenne die Bundesregierung selbst im Blick auf ArtXV Z1 des Pensionsgesetzes 1965 als verfassungswidrig, weil man auf dem Boden dieser Regelung zu einer 'unsachlichen Doppelbelastung der Beamtenpensionisten' gelangte. Eine Berücksichtigung sowohl des Unterschieds zwischen der allgemeinen Erhöhung der Beamtenpensionen und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung nach §13a Abs3 Z1 als auch der Veränderung der Höhe des Pensionsbeitrages nach §13a Abs3 Z2 PG 1965 würde demnach dazu führen, dass der Pensionssicherungsbeitrag sowohl die Beitragserhöhungen der aktiven Sozialversicherten als auch die Beitragserhöhungen der aktiven Beamten 'ausgleichen' würde.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit diesem Erkenntnis weiters die Gesetzwidrigkeit von bestimmten, in §1 Z1 der Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995, BGBl. Nr. 354, enthaltenen Wortfolgen ausgesprochen, weil diesen im Hinblick auf das zu berücksichtigende Ergebnis des Gesetzesprüfungsverfahrens die gesetzliche Grundlage entzogen worden sei. Der Verfassungsgerichtshof hat mit diesem Erkenntnis weiters die Gesetzwidrigkeit von bestimmten, in §1 Z1 der Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 354, enthaltenen Wortfolgen ausgesprochen, weil diesen im Hinblick auf das zu berücksichtigende Ergebnis des Gesetzesprüfungsverfahrens die gesetzliche Grundlage entzogen worden sei.
§16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 idF LGBl. Nr. 43/1994 und die darin erfolgte Rezeption des §13a PG 1965 idF des Pensionsreformgesetzes 1993 wurde durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht berührt. Diese Bestimmung dürfte aber aus den selben Erwägungen, die der Verfassungsgerichtshof angestellt hat, im angefochtenen Umfang verfassungswidrig sein." §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994, und die darin erfolgte Rezeption des §13a PG 1965 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 1993 wurde durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht berührt. Diese Bestimmung dürfte aber aus den selben Erwägungen, die der Verfassungsgerichtshof angestellt hat, im angefochtenen Umfang verfassungswidrig sein."
Daher stelle der Verwaltungsgerichtshof primär den Aufhebungsantrag hinsichtlich des §16 Abs8 des GemeindebeamtenG und als Folge der beantragten Aufhebung dieser landesgesetzlichen Bestimmung den weiteren Antrag, die auf deren Grundlage erlassene Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996 als gesetzwidrig aufzuheben.
Die Eventualanträge würden dem Gedanken Rechnung tragen, dass allenfalls mit einem geringeren Umfang der Aufhebung das Auslangen gefunden werden könne.
4. Die Salzburger Landesregierung begehrt in ihrer dazu erstatteten Äußerung, die Anträge abzuweisen. Begründend führt die Landesregierung aus:
"1. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof beantragt, §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/1994 sowie die Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996, LGBl Nr 39/1996, bzw jeweils Teile dieser Bestimmungen auf Grund der Eventualanträge aufzuheben. "1. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof beantragt, §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 43 aus 1994, sowie die Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, bzw jeweils Teile dieser Bestimmungen auf Grund der Eventualanträge aufzuheben.
Die angefochtenen Vorschriften stehen jedoch nicht mehr in Geltung: §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 wurde durch §72 Z7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2001 ersetzt. Die Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996 wurde durch die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Juni 2000, LGBl Nr 94/2000, aufgehoben. Die angefochtenen Vorschriften stehen jedoch nicht mehr in Geltung: §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 wurde durch §72 Z7 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2001, ersetzt. Die Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996 wurde durch die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Juni 2000, Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2000,, aufgehoben.
Sind angefochtene Bestimmungen bereits außer Kraft getreten (Art140 Abs4 B-VG, Art139 Abs4 B-VG), hat das Begehren nicht auf Aufhebung, sondern auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit/Gesetzeswidrigkeit zu lauten (Mayer, B-VG3 [2002] 8634.
Auf diesen Umstand wird hingewiesen, wenn auch die Salzburger Landesregierung die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 4718, 4920, 8871,11.469,13.715) nicht verkennt, wonach ein fälschlicherweise auf Aufhebung gerichteter Antrag dessen Zulässigkeit nicht berührt.