TE Vfgh Erkenntnis 2003/6/24 G231/02, V59/02

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
PensionsreformG 1993, BGBl 334 ArtXV Z1
PG 1965 §13a
Sbg GemeindebeamtenG 1968 §16 Abs8
Sbg PensionssicherungsbeitragsV 1996
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 13a heute
  2. PG 1965 § 13a gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014
  3. PG 1965 § 13a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. PG 1965 § 13a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. PG 1965 § 13a gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  6. PG 1965 § 13a gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  7. PG 1965 § 13a gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  8. PG 1965 § 13a gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  9. PG 1965 § 13a gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  10. PG 1965 § 13a gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. PG 1965 § 13a gültig von 01.07.1993 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der - auf eine als verfassungswidrig erkannte Regelung des Pensionsgesetzes 1965 verweisenden - Bestimmung des Sbg Gemeindebeamtengesetzes 1968 über den Pensionssicherungsbeitrag; Gesetzwidrigkeit der Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996 nach Wegfall der gesetzlichen Grundlage

Spruch

1. §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. Nr. 27, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 1994/43, war verfassungswidrig.

Die als verfassungswidrig erkannte landesgesetzliche Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Salzburg verpflichtet.

2. Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. März 1996 über die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages (Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996), LGBl. Nr. 39, war gesetzwidrig. 2. Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. März 1996 über die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages (Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996), Landesgesetzblatt Nr. 39, war gesetzwidrig.

Die als gesetzwidrig erkannte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.

Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Salzburg verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zlen. G231/02 bzw. V59/02 auf Art140 Abs1 bzw. Art139 Abs1 B-VG gestützte Anträge des Verwaltungsgerichtshofes anhängig, mit denen begehrt wird,

"§16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. Nr. 43/1994, in eventu ... nur die Zeichenfolgen 'Die' und '§13a und' in §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. Nr. 43/1994, als verfassungswidrig aufzuheben [bzw.] "§16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994,, in eventu ... nur die Zeichenfolgen 'Die' und '§13a und' in §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994,, als verfassungswidrig aufzuheben [bzw.]

...

die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. März 1996 über die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages (Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996), LGBl. Nr. 39/1996, in eventu ... nur §1 dieser Verordnung, in eventu ... nur die Wortfolge 'und des §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. Nr. 27,' in der Promulgationsklausel der genannten Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben." die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. März 1996 über die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages (Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996), Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1996,, in eventu ... nur §1 dieser Verordnung, in eventu ... nur die Wortfolge 'und des §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, Landesgesetzblatt Nr. 27,' in der Promulgationsklausel der genannten Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben."

2.1. §16 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 (im Folgenden: GemeindebeamtenG), LGBl. Nr. 27, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. 1994/43, lautet - auszugsweise - wie folgt (der zur Prüfung beantragte Abs8 ist hervorgehoben):

"Einrechnung von öffentlichen Bezügen und Sozialversicherungsrenten,

Ruhegenußvordienstzeiten

§16

  1. (1)Absatz eins,...

  1. (2)Absatz 2,Der von der Gemeinde zu leistende Aktivitätsbezug oder Ruhe-(Versorgungs-)Genuß vermindert sich um eine dem Gemeindebeamten oder seinen nach diesem Gesetz anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zustehende Sozialversicherungsrente aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, soweit die der anzurechnenden Rente zugrundeliegende Versicherungszeit

a) von der Gemeinde nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften als Vordienstzeit für die Begründung des Anspruches auf Ruhe-(Versorgungs-)Genuß und dessen Ausmaß angerechnet worden ist oder angerechnet wird;

b) infolge Versicherung nach Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Gemeindedienstverhältnis erworben worden ist;

soweit dies durch eine (freiwillige) Weiterversicherung oder Selbstversicherung erfolgt ist, gilt dies jedoch nur insoweit, als die Gemeinde hiefür laufend die (Nach-)Entrichtung der vollen Beträge getragen bzw. diese dem Gemeindebeamten vergütet hat.

  1. (3)Absatz 3,Der Wirksamkeitsbeginn der Minderung des Aktivitätsbezuges oder des Ruhe-(Versorgungs-)Genusses im Sinne des Abs2 richtet sich nach dem gemäß den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften frühestmöglichen Anfall der Rentenleistung im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall. Der Wirksamkeitsbeginn wird durch Anspruchsverwirkung nicht gehemmt.

  1. (4)Absatz 4,Der Gemeindebeamte oder seine nach diesem Gesetz anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegenüber dem Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung jeweils rechtzeitig entsprechend geltend zu machen und weiter zu verfolgen, und zwar, falls eine Aufforderung hiezu mißachtet wird, bei sonstigem Verlust ihrer Ansprüche auf Ruhe-(Versorgungs-)Genüsse zur Hälfte.

  1. (5)Absatz 5,...

  1. (6)Absatz 6,Bei Gemeindebeamten, die in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, verringert sich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pensionsbeiträge (§22 des Gehaltsgesetzes 1956 i.V.m. §3 des Nebengebührenzulagengesetzes 1971) um die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geltende Höchstbemessungsgrundlage.

  1. (7)Absatz 7,Der Beamte erhält einen Zuschlag zur Haushaltszulage, dessen Höhe sich nach der Höhe jenes Dienstnehmeranteiles richtet, der in der gesetzlichen Pensionsversicherung von der Haushaltszulage zu entrichten ist.

  1. (8)Absatz 8,Die §§13a und 13b des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Pensionssicherungsbeitrag von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf das gemäß §13d Abs2 erstellte Gutachten festzulegen ist."

2.2. Die §§13a, 13b und 13d des Pensionsgesetzes 1965 in der hier maßgeblichen Fassung des Pensionsreform-Gesetzes 1993, BGBl. 334, - auf die in §16 Abs8 GemeindebeamtenG verwiesen wird - sowie §13c Pensionsgesetz 1965 in der genannten Fassung (im Folgenden: PensionsG) lauten wie folgt: 2.2. Die §§13a, 13b und 13d des Pensionsgesetzes 1965 in der hier maßgeblichen Fassung des Pensionsreform-Gesetzes 1993, Bundesgesetzblatt 334, - auf die in §16 Abs8 GemeindebeamtenG verwiesen wird - sowie §13c Pensionsgesetz 1965 in der genannten Fassung (im Folgenden: PensionsG) lauten wie folgt:

"ABSCHNITT II A"ABSCHNITT römisch zwei A

Pensionssicherungsbeitrag

§13a

  1. (1)Absatz eins,Das Ziel der Regelungen dieses Abschnittes ist die Gleichwertigkeit zwischen den allgemeinen Erhöhungen der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Aufwertung und Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung.

  1. (2)Absatz 2,Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit ist bei Bedarf ein Pensionssicherungsbeitrag festzusetzen oder ein schon festgesetzter Pensionssicherungsbeitrag zu vermindern, zu erhöhen oder auszusetzen.

  1. (3)Absatz 3,Bei der Festsetzung der Höhe des Pensionssicherungsbeitrages sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. der Unterschied zwischen der allgemeinen Erhöhung der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung,

2. eine Veränderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß §22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, soweit dessen Höhe 10,25% überschreitet und 2. eine Veränderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß §22 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, soweit dessen Höhe 10,25% überschreitet und

3. Unterschiede zwischen der allgemeinen Erhöhung der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung in Jahren, in denen kein Pensionssicherungsbeitrag festgesetzt wurde.

§13b

  1. (1)Absatz eins,Der Beamte des Ruhestandes und der ehemalige Beamte des Ruhestandes und deren Hinterbliebene und Angehörige haben von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihnen nach diesem Bundesgesetz gebühren oder ihnen gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten, sofern ein solcher festgesetzt wurde. Die Haushaltszulage und die Zulage gemäß §25 Abs3 bleiben für die Bemessung außer Betracht.

  1. (2)Absatz 2,Der Pensionssicherungsbeitrag ist auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Der der Haushaltszulage und der der Zulage gemäß §25 Abs3 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung außer Betracht.

  1. (3)Absatz 3,Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, und nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten.

  1. (4)Absatz 4,Der Pensionssicherungsbeitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach §26 Abs5 nicht unterschritten werden.

Beirat für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme

§13c

  1. (1)Absatz eins,Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat für die Gleichwertigkeit der Pensionssysteme zu errichten. Dem Beirat haben als stimmberechtigte Mitglieder neun Experten insbesondere aus dem Bereich des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der öffentlich Bediensteten, der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und der Technischen Mathematik anzugehören, und zwar:

  1. 1.Ziffer eins
    je zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
  2. 2.Ziffer 2
    ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3
    ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst,
  4. 4.Ziffer 4
    ein Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten,
  5. 5.Ziffer 5
    ein Vertreter der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,
  6. 6.Ziffer 6
    ein Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe.

  1. (2)Absatz 2,Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu entsenden.

  1. (3)Absatz 3,Der Bundeskanzler bestellt ein Mitglied des Beirates zu dessen Vorsitzenden. Die Amtsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre.

  1. (4)Absatz 4,Die Mitglieder haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der Reisekosten und - soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen oder von den in Abs1 genannten Gewerkschaften entsandt werden - auf ein angemessenes Sitzungsgeld für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Beirates. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung sowie über die Höhe des Sitzungsgeldes erläßt der Bundeskanzler durch Verordnung.

§13d

  1. (1)Absatz eins,Der Bundeskanzler hat den Beirat unverzüglich über eine beabsichtigte allgemeine Bezugserhöhung für die Beamten zu informieren.

  1. (2)Absatz 2,Der Beirat hat längstens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung dem Bundeskanzler ein Gutachten über die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages unter Bedachtnahme auf §13a vorzulegen. Der Beirat erstellt sein Gutachten mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

  1. (3)Absatz 3,Die Bundesregierung hat die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages auf Antrag des Bundeskanzlers gemäß §13a und unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates festzusetzen.

  1. (4)Absatz 4,Das Gutachten des Beirates ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Finanzen, den Bundesländern, dem Österreichischen Städtebund, dem Österreichischen Gemeindebund und den in §13c genannten Gewerkschaften zu übermitteln.

  1. (5)Absatz 5,Wird die allgemeine Bezugserhöhung nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz festgesetzt, hat der Beirat jenen Prozentsatz für die Beurteilung der Gleichwertigkeit heranzuziehen, der sich aus dem Durchschnitt jener Prozentsätze ergibt, um den sich die Gehaltsansätze ändern, die für einen Beamten des Dienststandes

  1. 1.Ziffer eins
    der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe E,der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe E,
  2. 2.Ziffer 2
    der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V undder Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf und
  3. 3.Ziffer 3
    der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse IXder Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse römisch neun

zuzüglich einer allfällig gewährten Teuerungszulage vorgesehen sind.

  1. (6)Absatz 6,Der Beirat hat in seinem Gutachten auch die Gleichwertigkeit (§13a) von Versorgungsleistungen zu beurteilen, die nach folgenden Bundesgesetzen:

  1. 1.Ziffer eins
    Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,,
  2. 2.Ziffer 2
    Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298,Bundesforste-Dienstordnung 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 298,
  3. 3.Ziffer 3
    Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972,Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,,
  4. 4.Ziffer 4
    Post- und Telegraphenpensionsgesetz 1967, BGBl. Nr. 231,Post- und Telegraphenpensionsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 231,
  5. 5.Ziffer 5
    Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, BGBl. Nr. 255/1967,Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1967,,
  6. 6.Ziffer 6
    Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
  7. 7.Ziffer 7
    Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979,Dorotheumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1979,,
  8. 8.Ziffer 8
    Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333,Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333,
  9. 9.Ziffer 9
    Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 85/1953,Verfassungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,

sowie nach der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/1968, gebühren oder gewährt werden."sowie nach der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968,, gebühren oder gewährt werden."

2.3. Die Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996, LGBl. 39, lautet wie folgt: 2.3. Die Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996, Landesgesetzblatt 39, lautet wie folgt:

"Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. März 1966

über die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages

(Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996)

Auf Grund des §6b Z4 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, des §2 Abs7 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981, LGBl Nr 42, und des §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl Nr 27, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet: Auf Grund des §6b Z4 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987, Landesgesetzblatt Nr 1, des §2 Abs7 des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981, Landesgesetzblatt Nr 42, und des §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, Landesgesetzblatt Nr 27, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

§1

Die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages wird mit 1,5 vH festgesetzt.

§2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Katschthaler"

3. In Begründung seiner Normenprüfungsanträge führt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:

Beim Verwaltungsgerichtshof sei zur Zl. 97/12/0394 eine Bescheidbeschwerde anhängig, in der der Beschwerdeführer, der in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Gemeinde Hallein stehe, sein Recht auf richtige Berechnung des von ihm zu leistenden Pensionssicherungsbeitrages geltend macht. Bei Prüfung des angefochtenen Bescheides habe der Verwaltungsgerichtshof §16 Abs8 des Salzburger GemeindebeamtenG anzuwenden. Gegen diese Bestimmung bestünden die folgenden Bedenken:

"Der angefochtene Bescheid stützt sich auf §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 43/1994, der auf §13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung dieser Bestimmung durch das Pensionsreform-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 334, statisch verweist und demnach diese Norm in der wiedergegebenen Fassung (mit den entsprechenden Modifikationen sinngemäß) als Salzburger Landesrecht in Kraft gesetzt hat. "Der angefochtene Bescheid stützt sich auf §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994,, der auf §13a des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, in der Fassung dieser Bestimmung durch das Pensionsreform-Gesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 334, statisch verweist und demnach diese Norm in der wiedergegebenen Fassung (mit den entsprechenden Modifikationen sinngemäß) als Salzburger Landesrecht in Kraft gesetzt hat.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1999, G139/99, G140/99, V78/99, VfSlg. 15.688, ausgesprochen, dass §13a Abs3 des Pensionsgesetzes 1965 idF des Pensionsreformgesetzes 1993, BGBl. 334, verfassungswidrig war. Die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung erblickte der Verfassungsgerichtshof im Verstoß gegen die ebenfalls mit dem Pensionsreformgesetz 1993 eingeführte Verfassungsbestimmung des ArtXV Z1 Pensionsgesetz 196[5]. Die aus §13a Abs3 Z2 PG 1965 abzuleitende Folge, 'dass eine Anhebung des Pensionsbeitrages der aktiven Beamten und die daraus resultierende Minderung ihrer Nettoaktivbezüge zu einer Verminderung der Nettobeamtenpensionen im selben Ausmaß führen muss', erkenne die Bundesregierung selbst im Blick auf ArtXV Z1 des Pensionsgesetzes 1965 als verfassungswidrig, weil man auf dem Boden dieser Regelung zu einer 'unsachlichen Doppelbelastung der Beamtenpensionisten' gelangte. Eine Berücksichtigung sowohl des Unterschieds zwischen der allgemeinen Erhöhung der Beamtenpensionen und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung nach §13a Abs3 Z1 als auch der Veränderung der Höhe des Pensionsbeitrages nach §13a Abs3 Z2 PG 1965 würde demnach dazu führen, dass der Pensionssicherungsbeitrag sowohl die Beitragserhöhungen der aktiven Sozialversicherten als auch die Beitragserhöhungen der aktiven Beamten 'ausgleichen' würde. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1999, G139/99, G140/99, V78/99, VfSlg. 15.688, ausgesprochen, dass §13a Abs3 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt 334, verfassungswidrig war. Die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung erblickte der Verfassungsgerichtshof im Verstoß gegen die ebenfalls mit dem Pensionsreformgesetz 1993 eingeführte Verfassungsbestimmung des ArtXV Z1 Pensionsgesetz 196[5]. Die aus §13a Abs3 Z2 PG 1965 abzuleitende Folge, 'dass eine Anhebung des Pensionsbeitrages der aktiven Beamten und die daraus resultierende Minderung ihrer Nettoaktivbezüge zu einer Verminderung der Nettobeamtenpensionen im selben Ausmaß führen muss', erkenne die Bundesregierung selbst im Blick auf ArtXV Z1 des Pensionsgesetzes 1965 als verfassungswidrig, weil man auf dem Boden dieser Regelung zu einer 'unsachlichen Doppelbelastung der Beamtenpensionisten' gelangte. Eine Berücksichtigung sowohl des Unterschieds zwischen der allgemeinen Erhöhung der Beamtenpensionen und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung nach §13a Abs3 Z1 als auch der Veränderung der Höhe des Pensionsbeitrages nach §13a Abs3 Z2 PG 1965 würde demnach dazu führen, dass der Pensionssicherungsbeitrag sowohl die Beitragserhöhungen der aktiven Sozialversicherten als auch die Beitragserhöhungen der aktiven Beamten 'ausgleichen' würde.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit diesem Erkenntnis weiters die Gesetzwidrigkeit von bestimmten, in §1 Z1 der Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995, BGBl. Nr. 354, enthaltenen Wortfolgen ausgesprochen, weil diesen im Hinblick auf das zu berücksichtigende Ergebnis des Gesetzesprüfungsverfahrens die gesetzliche Grundlage entzogen worden sei. Der Verfassungsgerichtshof hat mit diesem Erkenntnis weiters die Gesetzwidrigkeit von bestimmten, in §1 Z1 der Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 354, enthaltenen Wortfolgen ausgesprochen, weil diesen im Hinblick auf das zu berücksichtigende Ergebnis des Gesetzesprüfungsverfahrens die gesetzliche Grundlage entzogen worden sei.

§16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 idF LGBl. Nr. 43/1994 und die darin erfolgte Rezeption des §13a PG 1965 idF des Pensionsreformgesetzes 1993 wurde durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht berührt. Diese Bestimmung dürfte aber aus den selben Erwägungen, die der Verfassungsgerichtshof angestellt hat, im angefochtenen Umfang verfassungswidrig sein." §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1994, und die darin erfolgte Rezeption des §13a PG 1965 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 1993 wurde durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht berührt. Diese Bestimmung dürfte aber aus den selben Erwägungen, die der Verfassungsgerichtshof angestellt hat, im angefochtenen Umfang verfassungswidrig sein."

Daher stelle der Verwaltungsgerichtshof primär den Aufhebungsantrag hinsichtlich des §16 Abs8 des GemeindebeamtenG und als Folge der beantragten Aufhebung dieser landesgesetzlichen Bestimmung den weiteren Antrag, die auf deren Grundlage erlassene Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996 als gesetzwidrig aufzuheben.

Die Eventualanträge würden dem Gedanken Rechnung tragen, dass allenfalls mit einem geringeren Umfang der Aufhebung das Auslangen gefunden werden könne.

4. Die Salzburger Landesregierung begehrt in ihrer dazu erstatteten Äußerung, die Anträge abzuweisen. Begründend führt die Landesregierung aus:

"1. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof beantragt, §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/1994 sowie die Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996, LGBl Nr 39/1996, bzw jeweils Teile dieser Bestimmungen auf Grund der Eventualanträge aufzuheben. "1. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof beantragt, §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 43 aus 1994, sowie die Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, bzw jeweils Teile dieser Bestimmungen auf Grund der Eventualanträge aufzuheben.

Die angefochtenen Vorschriften stehen jedoch nicht mehr in Geltung: §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 wurde durch §72 Z7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2001 ersetzt. Die Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996 wurde durch die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Juni 2000, LGBl Nr 94/2000, aufgehoben. Die angefochtenen Vorschriften stehen jedoch nicht mehr in Geltung: §16 Abs8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 wurde durch §72 Z7 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2001, ersetzt. Die Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996 wurde durch die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Juni 2000, Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2000,, aufgehoben.

Sind angefochtene Bestimmungen bereits außer Kraft getreten (Art140 Abs4 B-VG, Art139 Abs4 B-VG), hat das Begehren nicht auf Aufhebung, sondern auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit/Gesetzeswidrigkeit zu lauten (Mayer, B-VG3 [2002] 8634.

Auf diesen Umstand wird hingewiesen, wenn auch die Salzburger Landesregierung die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 4718, 4920, 8871,11.469,13.715) nicht verkennt, wonach ein fälschlicherweise auf Aufhebung gerichteter Antrag dessen Zulässigkeit nicht berührt.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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