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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des Mag. RW, 2. der Mag. CW, 3. der B und 4. des Dkfm. WS, alle in Wien, vertreten durch Dr. Michael Prager, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 1010 Wien, Seilergasse 9, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 12. Dezember 2006, Zl. BOB 528/06, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: G Bauträger GmbH in Wien, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 586/8 der Liegenschaft EZ 626, Grundbuch Obersievering (in der Folge: Baugrundstück). Dieses rund 900 m2 große Grundstück grenzt im Osten in einer Länge von über 20 m an die öffentliche Verkehrsfläche Siolygasse und erstreckt sich über 45 m Richtung Westen.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 1. Dezember 2003 wurden für das Baugrundstück der mitbeteiligten Partei antragsgemäß nach § 9 der Bauordnung für Wien die Bebauungsbestimmungen wie folgt bekannt gegeben (auszugsweise):Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 1. Dezember 2003 wurden für das Baugrundstück der mitbeteiligten Partei antragsgemäß nach Paragraph 9, der Bauordnung für Wien die Bebauungsbestimmungen wie folgt bekannt gegeben (auszugsweise):
"Die Baulinie ist durch die Linie a-b für die 8,00 m breite Siolygasse gegeben.
Die durch den Bebauungsplan festgesetzte Baufluchtlinie sowie die Grenzlinie sind im beiliegenden Plan festgehalten.
Aus dem Bebauungsplan ergibt sich für die Liegenschaft an der Siolygasse:
Wohngebiet, Bauklasse I (eins) und die offene oder gekuppelteWohngebiet, Bauklasse römisch eins (eins) und die offene oder gekuppelte
Bauweise.
Es bestehen folgende Bebauungsbeschränkungen:
Auch im Beschwerdefall hat die belangte Behörde ihrer Beurteilung des Gebäudeumrisses zwar § 81 Abs. 4 erster Satz Bauordnung für Wien zu Grunde gelegt und für die Ermittlung des Umrisses von der maßgeblichen Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend einen 45 Grad igen Winkel angesetzt. Unberücksichtigt geblieben ist jedoch die Anordnung des § 81 Abs. 4 zweiter (letzter) Satz leg. cit., wonach dann, wenn im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe oder die Form der Dächer festgesetzt ist, der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend ist. Ausgehend von der maßgeblichen Länge der Gebäudefront (rund 33 m) beträgt der hier entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses unter Beachtung des höchstzulässigen Punktes des Daches maßgeblich weniger als der von der belangten Behörde angenommene 45 Grad ige Winkel. Damit wird der im Sinne des § 81 Abs. 4 erster Satz Bauordnung für Wien zu bildende Umriss vom bewilligten Bauvorhaben überschritten.Auch im Beschwerdefall hat die belangte Behörde ihrer Beurteilung des Gebäudeumrisses zwar Paragraph 81, Absatz 4, erster Satz Bauordnung für Wien zu Grunde gelegt und für die Ermittlung des Umrisses von der maßgeblichen Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend einen 45 Grad igen Winkel angesetzt. Unberücksichtigt geblieben ist jedoch die Anordnung des Paragraph 81, Absatz 4, zweiter (letzter) Satz leg. cit., wonach dann, wenn im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe oder die Form der Dächer festgesetzt ist, der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend ist. Ausgehend von der maßgeblichen Länge der Gebäudefront (rund 33 m) beträgt der hier entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses unter Beachtung des höchstzulässigen Punktes des Daches maßgeblich weniger als der von der belangten Behörde angenommene 45 Grad ige Winkel. Damit wird der im Sinne des Paragraph 81, Absatz 4, erster Satz Bauordnung für Wien zu bildende Umriss vom bewilligten Bauvorhaben überschritten.
Auf Grund ihrer Rechtsauffassung, die die Festsetzung des entsprechenden Winkels für die Bildung des Gebäudeumrisses im Sinne des § 81 Abs. 4 zweiter Satz Bauordnung für Wien unbeachtet lässt, hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mit der weiteren auf § 5 Abs. 4 lit. i Bauordnung für Wien gestützten Regelung des Bebauungsplanes über die Gliederung der Baumassen bei der Ermittlung der zulässigen Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 Bauordnung für Wien auseinander gesetzt. Es ist daher auch im Beschwerdefall nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführer durch die Bewilligung des Bauvorhabens in dem von ihnen geltend gemachten subjektivöffentlichen Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe gemäß § 134a Abs. 1 lit. b Bauordnung für Wien verletzt werden, weshalb der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Auf Grund ihrer Rechtsauffassung, die die Festsetzung des entsprechenden Winkels für die Bildung des Gebäudeumrisses im Sinne des Paragraph 81, Absatz 4, zweiter Satz Bauordnung für Wien unbeachtet lässt, hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mit der weiteren auf Paragraph 5, Absatz 4, Litera i, Bauordnung für Wien gestützten Regelung des Bebauungsplanes über die Gliederung der Baumassen bei der Ermittlung der zulässigen Gebäudehöhe nach Paragraph 81, Absatz 2, Bauordnung für Wien auseinander gesetzt. Es ist daher auch im Beschwerdefall nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführer durch die Bewilligung des Bauvorhabens in dem von ihnen geltend gemachten subjektivöffentlichen Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Bauordnung für Wien verletzt werden, weshalb der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Der Einwand der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift, diese vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/05/0315, unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0073, vertretene Rechtsansicht weiche von seiner langjährigen Rechtsprechung ab, trifft nicht zu. Die von der mitbeteiligten Partei als Belegstellen für ihre Behauptung zitierten hg. Erkenntnisse haben sich mit der Regelung des § 81 Abs. 4 zweiter Satz Bauordnung für Wien nicht auseinander gesetzt. In dem von der mitbeteiligten Partei im Besonderen hervorgehobenen hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1066, welches auch auf das hg. Erkenntnis vom gleichen Tag, Zl. 2001/05/1067, Bezug nimmt, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung des ihm im Rahmen einer Nachbarbeschwerde zukommenden Prüfungsumfanges vielmehr ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Nachbarn "durch die gewählte Ausgestaltung, nämlich Zurücksetzung des Dachgeschosses, weder hinsichtlich des Lichteinfalles noch hinsichtlich der Gebäudehöhe beeinträchtigt" sind. Ob das Bauvorhaben gegen § 81 Abs. 4 zweiter Satz Bauordnung für Wien verstoßen hat, war in diesen Beschwerdefällen nicht Gegenstand der Erörterung.Der Einwand der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift, diese vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/05/0315, unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0073, vertretene Rechtsansicht weiche von seiner langjährigen Rechtsprechung ab, trifft nicht zu. Die von der mitbeteiligten Partei als Belegstellen für ihre Behauptung zitierten hg. Erkenntnisse haben sich mit der Regelung des Paragraph 81, Absatz 4, zweiter Satz Bauordnung für Wien nicht auseinander gesetzt. In dem von der mitbeteiligten Partei im Besonderen hervorgehobenen hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1066, welches auch auf das hg. Erkenntnis vom gleichen Tag, Zl. 2001/05/1067, Bezug nimmt, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung des ihm im Rahmen einer Nachbarbeschwerde zukommenden Prüfungsumfanges vielmehr ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Nachbarn "durch die gewählte Ausgestaltung, nämlich Zurücksetzung des Dachgeschosses, weder hinsichtlich des Lichteinfalles noch hinsichtlich der Gebäudehöhe beeinträchtigt" sind. Ob das Bauvorhaben gegen Paragraph 81, Absatz 4, zweiter Satz Bauordnung für Wien verstoßen hat, war in diesen Beschwerdefällen nicht Gegenstand der Erörterung.
Schon auf Grund dieser Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Schon auf Grund dieser Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abzusehen.
Wien, am 29. April 2008
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Besondere Rechtsgebiete Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050034.X00Im RIS seit
12.06.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009